Kundgemacht im A.Bl. vom 4. August 1992, Nr. 32.
(1) Die Abwesenheiten dürfen nicht ein Drittel der gesamten Unterrichtsstunden überschreiten.
(2) Falls die Abwesenheiten mehr als ein Drittel der vorgesehenen Unterrichtsstunden betragen, muß der Schüler das Jahr wiederholen.
(3) Für etwaige Abwesenheiten muß der Schüler sofort eine schriftlich begründete Entschuldigung einreichen; bei Krankheit muß er dem Schulleiter ein ärztliches Zeugnis übermitteln.
(4) Wer dem Praktikum fernbleibt, hat alle versäumten Stunden nachzuholen.