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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 32 Evakuierungsmaßnahmen im Brandfall

32.1. Höchste Anzahl von Personen – Fluchtkapazität

1. Die höchste Anzahl von Personen wird nach folgenden Kriterien berechnet:

  1. Gästezimmer: Anzahl der Gästebetten,
  2. Gemeinschaftsräume für Gäste:

a) Frühstücksraum bzw. Speisesaal: Anzahl der Sitzplätze, wie aus entsprechender Erklärung des Betriebsinhabers hervorgeht,

b) Räume für Versammlungen, Veranstaltungen und Ähnliches: Anzahl der Sitzplätze, wie aus entsprechender Erklärung des Betriebsinhabers hervorgeht, oder eine Menschendichte von 0,7 Personen pro m²,

c) andere Gemeinschaftsräume: Anzahl der Personen, die mit einer Menschendichte von 0,4 Personen pro m² berechnet wurde oder die aus einer entsprechenden Erklärung des Betriebsinhabers hervorgeht.

  1. Dienstleistungsbereiche: Anzahl der tatsächlich anwesenden Personen plus 20 %.

2. Zur Bemessung der Fluchtwege gelten für die Fluchtkapazität folgende Höchstwerte:

  1. im Erdgeschoss: 50 Personen pro Abschnitt,
  2. in jedem anderen Geschoss: 37,5 Personen pro Abschnitt.

In jedem Geschoss, mit Ausnahme des Erdgeschosses, kann der Höchstwert für die Fluchtkapazität auf 50 Personen angehoben werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

a) das Treppenhaus muss mindestens gesichert sein, mit der Möglichkeit der Einmündung in die Eingangshalle gemäß Punkt 32.5.3,

b) entlang der Fluchtwege müssen Baustoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) eingebaut werden; allfällig vorhandene Mittelstreifen und Vorhänge müssen mindestens der Baustoffklasse 1 angehören, Polstermöbel der Baustoffklasse 1IM.

32.2. Fluchtwegsystem

1. Bei der Bemessung der nutzbaren Breite der Fluchtwege sind die Maße allfällig hervorstehender Gegenstände – mit Ausnahme der Panikbeschläge – wegzuzählen.

2. Gegenstände, die sich in einer Höhe von mehr als 2 m befinden, sowie an den Wänden angebrachte Handläufe mit maximaler Breite von 8 cm gelten nicht als hervorstehende Gegenstände.

3. Es ist verboten, im Fluchtwegsystem Spiegel anzubringen, welche zu einem Irrtum über die Richtung der Ausgänge verleiten können.

4. Türen, die zum Treppenhaus, ins Freie oder zu einem sicheren Ort führen, müssen sich in Fluchtrichtung auf einfachen Druck hin öffnen.

5. Sind Beherbergungsbetriebe in Gebäuden mit gemischter Zweckbestimmung oder in Altbauten untergebracht, die nach den geltenden lokalen oder nationalen Bestimmungen denkmalgeschützt bzw. wertvoll sind, so ist es zulässig, dass Türen, die ins Freie oder zu einem sicherem Ort führen, keinen Panikbeschlag haben und nicht in Fluchtrichtung zu öffnen sind, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. eine entsprechende Beschilderung bei der Tür muss Anweisungen über ihre Bedienung erteilen, wobei die Anweisungen in mehreren Sprachen abzufassen sind,
  2. entlang der Fluchtwege, die zu den genannten Türen führen, müssen die verwendeten Baustoffe den Vorschriften gemäß Punkt 31.2. entsprechen und es muss eine angemessene Notbeleuchtung auch dann gewährleistet werden, wenn die Fluchtwege nicht einzig dem Beherbergungsbetrieb dienen.

Die genannten Türen müssen auf jeden Fall auch bei Stromausfall manuell geöffnet werden können und mit einem mechanischen System zum Blockieren in der maximalen Öffnungsstellung versehen sein. Der Notfallplan enthält die Bedienungsanleitungen für diese Türen.

32.3. Breite der Fluchtwege

1. Treppen und Durchgänge mit einer Mindestbreite von 90 cm sind als Fluchtwege zulässig und zählen für die Berechnung der Fluchtkapazität als eine Durchgangseinheit.

2. Einzelne Verengungen sind zulässig, sofern die minimale Nettobreite einschließlich der Toleranzen 0,80 m beträgt und entlang der Fluchtwege ausschließlich Baustoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet werden, mit Ausnahme der Holzverkleidungen laut Punkt 31.2. Absatz 3.

32.4. Gesamtbreite der Ausgänge

1. Die in Durchgangseinheiten ausgedrückte Gesamtbreite der Ausgänge jedes Geschosses ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen höchster Anzahl von Personen und Fluchtkapazität des Stockwerks.

2. Bei Beherbergungsbetrieben in Gebäuden mit mehr als zwei oberirdischen Geschossen ergibt sich die Gesamtbreite der Fluchtwege ins Freie durch die Summe der höchsten Anzahl von Personen zwei aufeinanderfolgender Geschosse; bei dieser Berechnung werden die Geschosse mit der allgemein höchsten Anzahl von Personen berücksichtigt.

3. Bei der Berechnung der Gesamtbreite der Ausgänge werden die Maße der Eingangstüren mitgezählt, wenn sich diese auf einfachen Druck nach außen hin öffnen.

4. Rolltreppen sind bei der Berechnung der Breite der Ausgänge nicht zu berücksichtigen.

32.5. Fluchtwege, die ausschließlich dem Beherbergungsbetrieb dienen

32.5.1. Gebäude mit zwei oder mehr Treppen

1. Die Verbindungen zwischen Treppenhäusern und Kellergeschossen müssen selbstschließende Türen mit einem Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufweisen.

2. Für die Länge der Fluchtwege, die von jeder Zimmertür und von jedem Punkt in Gemeinschaftsräumen aus gemessen wird, gelten folgende Höchstwerte:

a) 40 m: um eine Ausgang zu einem sicheren Ort oder eine externe Fluchttreppe zu erreichen,

b) 30 m: um eine gesicherte Treppe, die Teil des Fluchtwegsystems ist, zu erreichen.

3. Stichkorridore dürfen maximal 15 m lang sein.

4. Die oben genannten Entfernungen dürfen bis zu 5 m mehr betragen, wenn längs dem betroffenen Fluchtweg an Wänden und Decken ausschließlich Stoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet werden und keinerlei Stoffe vorhanden sind, die auf beiden Seiten Feuer fangen können.

5. Die Länge der Fluchtwege, die von jeder Zimmertür und von jedem Punkt in Gemeinschaftsräumen aus gemessen wird, darf bis zu 5 m mehr betragen und die Länge der Stichkorridore darf bis zu 10 m mehr betragen, wenn:

  1. längs der betroffenen Wege alle verwendeten Baustoffe den Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) angehören,
  2. die Türen der zum Korridor führenden Zimmer einen Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen und selbstschließend sind.

32.5.2. Gebäude mit einer einzigen Treppe

1. Das Treppenhaus muss mit den Kellergeschossen durch einen Durchgangsraum verbunden sein, der nicht unbedingt belüftet sein muss. Die Verbindungstüren dieses Raums müssen selbstschließend sein und einen Feuerwiderstand von EI 60 aufweisen.

2. In Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen ist eine einzige Treppe zulässig, sofern diese mindestens gesichert ist.

3. In Beherbergungsbetrieben mit einer Brandschutzhöhe zwischen 24 und 32 m ist eine einzige Treppe zulässig, wenn:

a) die Treppe rauchsicher oder extern ist oder

b) die Treppe gesichert ist und der gesamte Beherbergungsbetrieb durch eine automatische Löschanlage abgesichert ist, die den Bestimmungen des Dekrets des Innenministers vom 20. Dezember 2012, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 3 vom 4. Jänner 2013, entspricht.

4. Die zum Treppenhaus führenden Flure dürfen höchstens 15 m lang sein. Die Länge der Flure darf um 5 m erhöht werden, wenn längs dem betroffenen Fluchtweg an Wänden und Decken ausschließlich Stoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet werden und keinerlei Stoffe vorhanden sind, die auf beiden Seiten Feuer fangen können.

5. Die Länge der Fluchtwege, die von jeder Zimmertür und von jedem Punkt in Gemeinschaftsräumen aus gemessen wird, darf bis zu 10 m mehr betragen, wenn:

  1. längs der betroffenen Wege alle verwendeten Baustoffe den Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) angehören, mit Ausnahme eines eventuellen Mittelstreifens, der mit einer Baustoffklasse 1 zulässig ist,
  2. die Türen der zum Flur führenden Zimmer einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufweisen und selbstschließend sind.

6. Lediglich bei Gebäuden mit bis zu drei oberirdischen Geschossen müssen die Treppen nicht gesichert sein, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. die Länge der Flure, die zu den Treppen führen, beträgt maximal 20 m,
  2. an Wänden und Decken werden ausschließlich Stoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet,
  3. es sind keinerlei Stoffe vorhanden, die auf beiden Seiten Feuer fangen können.

7. Bei Gebäuden ohne gesicherte Treppen darf der gesamte Rettungsweg, der zu einem sicheren Ort führt, nicht länger als 40 m sein; diese Länge darf um 5 m erhöht werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. an Wänden und Decken werden ausschließlich Stoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet,
  2. es sind keinerlei Stoffe vorhanden, die auf beiden Seiten Feuer fangen können.

32.5.3. Eingangshalle

1. Führt die Treppe in die Eingangshalle, so ist die Halle Teil des Rettungsweges. Daher müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. die in der Eingangshalle und in den angrenzenden, nicht abgetrennten Räumen verwendeten Baustoffe müssen den Vorschriften für die Fluchtwege laut Punkt 31.2. entsprechen,
  2. in der Eingangshalle darf keine mit Flammen gespeiste Vorrichtung oder jegliche andere Vorrichtung eingebaut werden, die eine Brandgefahr darstellt.

32.6. Fluchtwege, die auch andere Zwecke erfüllen

1. Bei Beherbergungsbetrieben in Gebäuden mit gemischter Zweckbestimmung und mit Treppen, die nicht ausschließlich als Fluchttreppen dienen, müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:

  1. die Brandschutzhöhe des Gebäudes darf nicht mehr als 32 m betragen,
  2. der Beherbergungsbetrieb muss vom Treppenhaus und vom Rest des Gebäudes durch Bauelemente mit einem Feuerwiderstand von mindestens REI/EI 60 abgetrennt sein,
  3. die für die Gäste des Beherbergungsbetriebs als Fluchtwege dienenden Verbindungen des Treppenhauses zu den Kellergeschossen müssen mit Türen ausgestattet sein, die einen Feuerwiderstand von mindestens EI 60 aufweisen,
  4. die Treppen müssen mit einer Notbeleuchtung ausgestattet sein.

2. Je nach der Anzahl der Treppen, über die das Geschoss des Beherbergungsbetriebs erreichbar ist, gilt außerdem Folgendes:

  1. bei zwei oder mehreren Treppen: die Zimmertüren dürfen nicht mehr als 25 m von der Treppe entfernt sein. Stichkorridore dürfen nicht mehr als 15 m lang sein. Die genannten maximalen Längen dürfen um 5 m erhöht werden, wenn längs der Fluchtwege an Wänden, Decken und Fußböden ausschließlich Stoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet werden und die Zimmertüren einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufweisen,
  2. bei einer einzigen Treppe: der Beherbergungsbetrieb muss in Brandabschnitte von nicht mehr als 250 m² unterteilt sein; die Zimmertüren dürfen nicht mehr als 15 m von der Treppe entfernt sein. Es ist zulässig, dass der Beherbergungsbetrieb in Brandabschnitte von höchstens 350 m² unterteilt ist und dass der Fluchtweg von der Zimmertür bis zur Treppe 20 m beträgt, wenn längs der Fluchtwege an Wänden, Decken und Fußböden ausschließlich Stoffe der Baustoffklassen 0 – A1 – (A2-s1,d0) verwendet werden und die Zimmertüren einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufweisen.

3. Die Verbindung zwischen den Empfangsräumen des Beherbergungsbetriebs und den gemeinschaftlichen Bereichen des Gebäudes ist zulässig, wenn:

  1. der Empfangsbereich ständig besetzt ist,
  2. im Empfangsbereich keine brennbaren Stoffe vorhanden sind,
  3. die Breite der Treppe und des nach außen führenden Fluchtwegs dem Geschoss des Beherbergungsbetriebs angemessen ist, das die höchste Anzahl von Personen aufweist.
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