1. Was Fristen, Begriffsbestimmungen und Maßabweichungen betrifft, wird auf das Dekret des Innenministers vom 30. November 1983, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 339 vom 12. Dezember 1983, verwiesen. Für diese technischen Vorschriften gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
a) Sicherheitszone: statischer sicherer Ort, der entweder an einen vertikalen Fluchtweg angrenzt und damit verbunden ist oder Teil eines vertikalen Fluchtwegs ist. Durch diese Zone darf die Benutzung des Fluchtwegs nicht behindert werden, und sie muss so gebaut sein, dass Personen mit verminderter oder fehlender Bewegungsfähigkeit sich bis zum Eintreffen der Rettungsdienste darin aufhalten können,
b) Stichkorridor: Flur oder Teilstück davon, der den Fluchtweg nur in eine Richtung zulässt. Die Länge des Stichkorridors wird von seinem Anfang bis zur Stelle berechnet, an der er einen Flur kreuzt, der wenigstens zwei Fluchtwege bietet, oder an welcher der nächstgelegene sichere Ort oder vertikale Fluchtweg erreicht wird,
c) trockene Steigleitung: von der Feuerwehr eingesetzte Brandschutzvorrichtung, bestehend aus einer festen metallischen Rohrleitung, die vertikal am Gebäude entlangläuft, normalerweise innerhalb eines jeden vertikalen Fluchtweges.