31.1. Feuerwiderstand
1. Sowohl horizontale wie vertikale tragende Bauteile und Bauteile zur Bildung der Brandschutzabschnitte müssen einen Feuerwiderstand von wenigstens REI 30 aufweisen. Besteht der Betrieb aus mehr als vier oberirdischen Geschossen, muss die Leistungsstufe III laut Dekret des Innenministers vom 9. März 2007, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 74 vom 29. März 2007, gewährleistet werden.
2. Für die Bereiche mit besonderem Risiko gelten die einschlägigen technischen Brandschutzvorschriften.
3. Falls die Bedachung nicht zur Gesamtstatik des Gebäudes beiträgt, können ihre Bauteile einen Feuerwiderstand aufweisen, welcher der Klasse der unmittelbar darunter gelegenen Räume entspricht, wenigstens aber R 30 erreicht, und zwar unabhängig von der Gebäudehöhe. Dies ist zulässig, sofern die Randbedingungen eine eventuelle Brandausbreitung auf die umliegenden Räumlichkeiten oder Gebäude ausschließen.
31.2. Brandverhalten
1. Die Baustoffe müssen einer geeigneten Baustoffklasse angehören und, was den Ort der Verlegung anbelangt, folgenden Vorschriften und Einschränkungen entsprechen.
2. In Vorräumen, Fluren, Durchgangsräumen, Treppenhäusern, Rampen, Durchgängen im Allgemeinen und in allen angrenzenden Räumen, die nicht durch einen Fluchtweg abgetrennt sind, müssen, je nach geplanter Verwendung, Baustoffe verwendet werden, die einer der Baustoffklassen laut folgender Tabelle entsprechen:
| Verwendung Impiego | Baustoffklasse Classe dei prodotti |
Italienische Klasse Classe italiana | Europäische Klasse Classe europea |
Bodenverkleidungen A pavimento | 1 | A2FL-s1 |
BFL-s1 |
CFL-s1 |
Wandverkleidungen A parete | 1 | A2-s1,d0 |
A2-s2,d0 |
A2-s1,d1 |
B-s1,d0 |
B-s2,d0 |
B-s1,d1 |
Deckenverkleidungen A soffitto | 1 | A2-s1,d0 |
A2-s2,d0 |
B-s1,d0 |
B-s2,d0 |
Je nach geplanter Verwendung können auch Isolierstoffe verwendet werden, die einer der Baustoffklassen laut folgender Tabelle entsprechen:
| Verwendung Impiego | Isolierstoffklasse Classe dei prodotti isolanti |
Italienische Klasse Classe italiana | Europäische Klasse Classe europea |
Bodenverkleidungen A pavimento | 1 0-1, 1-0, 1-1 | A2-s1,d0 |
Wandverkleidungen A parete | A2-s2,d0 |
A2-s1,d1 |
B-s1,d0 |
B-s2,d0 |
B-s1,d1 |
Deckenverkleidungen A soffitto | 1 0-1, 1-0, 1-1 | A2-s1,d0 |
A2-s2,d0 |
B-s1,d0 |
B-s2,d0 |
Muss für den Isolierstoff eine Schutzvorrichtung vor Ort realisiert werden, damit dieser nicht direkt den Flammen ausgesetzt ist, sind die in der folgenden Tabelle angeführten Baustoffklassen zulässig:
| | | | | Verwendung Impiego | Schutzprodukteklasse Classe delle protezioni | Isolierstoffklasse Classe dei prodotti isolanti |
Italienische Klasse Classe italiana | Europäische Klasse Classe europea | Italienische Klasse Classe italiana | Europäische Klasse Classe europea |
Bodenverkleidungen A pavimento | 1 | A2FL-s1 BFL-s1 | 1 | A2-s1,d0 A2-s2,d0 A2-s1,d1 B-s1,d0 B-s2,d0 B-s1,d1 |
Wandverkleidungen A parete | 1 | A2-s1,d0 A2-s2,d0 A2-s1,d1 B-s1,d0 B-s2,d0 B-s1,d1 |
Deckenverkleidungen A soffitto | 1 | A2-s1,d0 A2-s2,d0 B-s1,d0 B-s2,d0 | 1 | A2-s1,d0 A2-s2,d0 B-s1,d0 B-s2,d0 |
Beliebig Qualsiasi | Prodotti e/o elementi da costruzione aventi classe di resistenza al fuoco non inferiore a EI 30. Baustoffe bzw. Bauteile, die einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufweisen. | Una delle classi di reazione al fuoco indicate dalla tabella 2 allegata al D.M. 15.03.2005, e successive modifiche. Eine der Baustoffklassen laut Tabelle 2 des MD vom 15.03.2005, in geltender Fassung. |
3. Es ist zulässig, in Vorräumen, Fluren, Durchgangsräumen, Treppenhäusern, Rampen, Durchgängen im Allgemeinen und in allen angrenzenden Räumen, die nicht durch einen Fluchtweg abgetrennt sind, nicht klassifizierte Baustoffe inklusive Einrichtungen beizubehalten, und zwar im Ausmaß von maximal 25 % der Gesamtoberfläche der jeweiligen Räumlichkeit. Bei der Berechnung genannter Materialien müssen die auch nicht unmittelbar auf dem nichtbrennbaren Untergrund aufliegenden Holzverkleidungen berücksichtigt werden; Polstermöbel werden hingegen nicht mitgerechnet. Dies ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) es ist eine spezifische Brandlast qf von maximal 175 MJ/m² gegeben,
b) es ist ein interner Notfalldienst ständig anwesend, der aus einer angemessenen Anzahl von Beauftragten zusammengesetzt ist und eine rechtzeitige Eindämmung des Brandes sowie Hilfeleistung bei der Evakuierung der Personen gewährleisten kann. Die mindestens zwei Beauftragten müssen den Nachweis über die technische Eignung laut Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 1996, Nr. 609, in Anschluss an den Kurs Typ B laut Anhang IX zum Dekret des Innenministers vom 10. März 1998, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 81, vom 7. April 1998, erlangt haben. Die Eignungsvoraussetzungen der Beauftragten inklusive der Fähigkeiten für den Einsatz der Löschvorrichtungen müssen alle zwei Jahre gemäß den Modalitäten laut genanntem Gesetz Nr. 609/1996 überprüft werden.
Es werden weiters nicht verklebte Verkleidungen und unbehandelte Holzböden zugelassen, die unmittelbar auf dem nichtbrennbaren Untergrund aufliegen und maximal 25% der ausgesetzten Oberfläche bedecken.
Als Alternative zum Notfalldienst laut vorhergehendem Punkt b) ist es zulässig, ein automatisches System zur Kontrolle von Rauch und Wärme einzusetzen, das gemäß den einschlägigen technischen Anlagen- und Produktvorschriften bemessen und eingebaut ist und den Zweck hat, entlang der Fluchtwege eine lichte Höhe von mindestens 2,00 m zu gewährleisten.
4. In den restlichen Bereichen muss die Anwendung einer der zwei in der Folge beschriebenen Maßnahmengruppen gewährleistet werden:
a) es werden Baustoffe verwendet, die maximal der Baustoffklasse 2 angehören, gemäß den Tabellen 1, 2 und 3 des Dekrets des Innenministers vom 15. März 2005, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 73 vom 30. März 2005, in geltender Fassung; es werden Isolierungsstoffe eingebaut, die ein Brandverhalten gemäß Artikel 7 des Dekrets des Innenministers vom 15. März 2005, in geltender Fassung, aufweisen,
b) es werden nicht klassifizierte Baustoffe inklusive Einrichtungen (einschließlich Holzverkleidungen, die gegebenenfalls nicht unmittelbar auf dem nichtbrennbaren Untergrund aufliegen) beibehalten, sofern diese Bereiche einen Feuerwiderstand von wenigstens 30 aufweisen.
5. In allen Bereichen gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen laut Punkt 3, Folgendes:
- Stoffe, die beiderseits brennbar sind (Gardinen, Drapierungen und Vorhänge), dürfen maximal der Baustoffklasse 1 angehören,
- Polstermöbel entlang der Fluchtwege und in allen angrenzenden Räumen, die nicht durch einen Fluchtweg abgetrennt sind, und Matratzen müssen der Baustoffklasse 1 IM angehören; in den anderen Räumen müssen sie der Baustoffklasse 2 IM angehören.
Es ist zulässig, beiderseits brennbare Baustoffe (Gardinen, Drapierungen und Vorhänge) sowie nicht klassifizierte Polstermöbel beizubehalten, sofern deren Ausmaß (bei Polstermöbeln wird die auf Boden und Wand projizierte Fläche berücksichtigt) 25 % der Gesamtoberfläche der jeweiligen Räumlichkeit (Fußböden + Wände + Decken) nicht überschreitet. Dies ist zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) sie befinden sich in Räumlichkeiten (Hallen, Aufenthaltsräume), in denen ständig ein Brandschutzbeauftragter (z. B. Rezeptionist) anwesend ist,
b) sie befinden sich in Räumlichkeiten mit einer spezifischen Brandlast von maximal 370 MJ/m² und es ist ein interner Notfalldienst anwesend oder es wird alternativ dazu ein automatisches System zur Kontrolle von Rauch und Wärme eingesetzt, so wie unter Punkt 3 beschrieben.
31.3. Unterteilung in Brandabschnitte
1. Der gesamte Beherbergungsbetrieb darf, ausgenommen die Bereiche mit besonderem Risiko, einen einzigen Brandabschnitt bilden.
2. Die Bereiche mit besonderem Risiko müssen durch Trennelemente sowie Fenster und Türen abgetrennt werden, die einen Feuerwiderstand aufweisen, der wenigstens jenem gemäß Dekret des Innenministers vom 9. März 2007 entspricht.
31.4. Kellergeschosse
1. Die Gemeinschaftsräume für Gäste dürfen sich nicht tiefer als im zweiten Kellergeschoss und keinesfalls tiefer als 10 m unter der Erde befinden. Bei Tiefen von 7,5 bis 10 m müssen die genannten Räume mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet sein.
31.5. Flure
1. Die Trennwände zwischen den Gästezimmern und den Fluren müssen einen Feuerwiderstand von mindestens EI 30 aufweisen.
2. Die Türen aller Räume (Gästezimmer, Abstellkammern, Gemeinschaftsräume, Toiletten usw.), die mit den Fluchtwegen oder mit angrenzenden und nicht von den Fluchtwegen abgetrennten Bereichen direkt verbunden sind, müssen selbstschließend sein.
31.6. Treppen
1. Jedes Treppenhaus muss oben Öffnungen zur ständigen Lüftung mit einer Nettofläche von wenigstens 1 m² haben. Die Öffnungen können mit Schutzvorrichtungen gegen Witterungseinflüsse versehen werden; besteht die Schutzvorrichtung aus Fenstern, so müssen diese automatisch über Brandmelder angeregt oder aus der Distanz handgesteuert aufklappen.
2. Von einer Öffnung laut Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) das Treppenhaus ist zur Gänze gesichert,
b) die darin verwendeten Baustoffe gehören der Klasse 0 oder A1 an, und zwar im Ausmaß von mindestens 50 % der Gesamtoberfläche des Treppenhauses (Fußböden + Wände + Decken + Waagrechtprojektionen der Treppen); für den restlichen Teil müssen die Baustoffe den Vorschriften laut Punkt 31.2. Absatz 2 entsprechen,
c) falls im Treppenhaus vorhanden, dürfen beiderseits brennbare Baustoffe maximal der Baustoffklasse 1 angehören; allfällig vorhandene Polstermöbel müssen der Baustoffklasse 1 IM entsprechen.
3. Sind die Treppen lediglich deshalb nicht gesichert, da bei der Einmündung in die Eingangshalle die Brandschutztür zur Brandabschnittbildung fehlt, so ist es zulässig, alternativ zur Öffnung laut Absatz 1 eine Belüftungsanlage zur Zwangsevakuierung von Rauch und Wärme einzubauen, die einen dreimaligen Luftwechsel pro Stunde gewährleistet.