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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 3 (Campings)

(1) Der Boden von Campingplätzen muß so geartet sein, daß das Regenwasser leicht abgeleitet werden kann und Fahrzeuge ohne Schwierigkeiten darauf fahren können.

(2) Die Zufahrt zu Campings müssen ständig überwacht werden. Außer für Teilstücke mit einer natürlichen Begrenzung, über die nur ein erschwerter Zugang möglich ist, muß der ganze Campingplatz umzäunt werden.

(3) Die sanitären Anlagen müssen in Bauten untergebracht sein, die nach Geschlechtern getrennte Eingänge haben sowie gut be- und entlüftet, gut beleuchtet und außerdem auf dem Campingplatz in der Regel so angeordnet sein müssen, daß die Benützer von ihrem Stellplatz aus eine Strecke von höchstens 150 m zurücklegen müssen; in Campings, die auch den Winter über geöffnet sind, darf diese Strecke höchstens 100 m betragen und müssen eine Heizungsanlage sowie ein Raum vorhanden sein, in dem Kleider und Schuhe getrocknet werden können.

(4) In Campings muß eine tägliche Wasserversorgung von wenigstens 130 l pro Person gewährleistet sein, wobei wenigstens 80 l Trinkwasser sein müssen. Ist es nötig, für bestimmte Zwecke (Autowaschen und ähnliches) nicht trinkbares Wasser zur Verfügung zu stellen, so muß an den damit versorgten Wasserhähnen gut sichtbar ein entsprechendes Hinweisschild angebracht werden.

(5) Die wichtigsten und die zu den sanitären Anlagen führenden Wege auf dem Campingplatz müssen bei Nacht beleuchtet sein. Die Beleuchtungsanlagen und die Stromverteilungsvorrichtungen auf den Stellplätzen müssen den einschlägigen Sicherheitsvorschriften entsprechen.

(6) 5)

(7) Die Abwässer müssen in die öffentliche Kanalisation oder in Senkgruben geleitet werden, die vollständig abgedichtet sind, um ein Ausfließen in den Untergrund zu vermeiden.

(8) Die Abwässer von Wohnmobilen und Wohnwagen müssen in abgedeckte Sammelrohre oder, falls diese fehlen, in eigene Behälter gegeben und dann in die in Absatz 7 erwähnte Kanalisation abgeleitet werden.

(9) Die Abfälle müssen in zweckmäßig verteilten, gut verschließbaren Behältern gesammelt werden. Die Campingbetreiber müssen gewährleisten, daß die Behälter regelmäßig ausgeleert und die Abfälle durch die öffentliche Müllabfuhr abtransportiert oder, falls es in dem Ort keine Müllabfuhr gibt, zu einer öffentlichen Müllsammelstelle gebracht werden.

5)
Art. 3 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Juli 2016, Nr. 19.
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