(1)Der Bürgermeister bescheinigt, dass der Betrieb den Vorschriften laut den Artikeln 2, 3 und 3/bis dieser Verordnung entspricht, und zwar auf der Grundlage der Übereinstimmungserklärungen oder der Abnahmeprotokolle laut Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. Juni 1992, Nr. 18, in geltender Fassung, sowie des Gutachtens des Vertreters des Südtiroler Sanitätsbetriebs in der Gemeindebaukommission. 8)
(2) Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung ersetzt die Ermächtigungen in Sachen Hygiene, Brandverhütung und Heizanlagen sowie die Benützungsbewilligung.
(3) Die Bescheinigung über die Entsprechung der öffentlichen Schwimmbäder mit den Vorschriften laut Artikel 4 und über die nötige Standfestigkeit und Sicherheit - auch bei den Nebeneinrichtungen - derselben wird vom Bürgermeister nach Anhören des im Absatz 1 genannten Vertreters der Sanitätseinheit und des zuständigen Gemeindetechnikers erteilt.
(4) Wer die allfälligen Vorschriften des Bürgermeisters nicht einhält oder die Bescheinigung nicht erneuern läßt, dem wird die Betriebserlaubnis entzogen oder der Betrieb laut Artikel 47 des Gesetzes eingestellt.
(5) Die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung über die Eignung der Einrichtungen gehen zu Lasten der Person, die um die Erlaubnis ansucht.9)