(1) Der Landtag kann zur Prüfung bestimmter Angelegenheiten, Gesetzentwürfe oder Gesetzesvorschläge, die Sachgebiete im besonderen Interesse des Landes betreffen, Sonderausschüsse bestellen.
(2) Die Befugnis zu Vorschlägen auf Bestellung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausschüsse steht den Abgeordneten und der Landesregierung zu.
(3) Die Zahl der Mitglieder eines Sonderausschusses entspricht jener, die der Landtag für die Gesetzgebungsausschüsse festgelegt hat. Soweit anwendbar, gelten für die Bestellung und die Arbeitsweise des Sonderausschusses die Regelungen für die Gesetzgebungsausschüsse. Die Sonderausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Ausschussmitglieder. 33)