(1) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden besteht aus den Fraktionsvorsitzenden des Landtages sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums. Letztere haben, mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin, kein Stimmrecht. Das Kollegium tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten/der Präsidentin des Landtages, der/die es normalerweise auf eigene Initiative einberuft und die Tagesordnung der Sitzungen festlegt. Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden kann zudem vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin auf Antrag eines/einer Fraktionsvorsitzenden einberufen werden und muss außerhalb der Sitzungszeiten des Landtages einberufen werden, wenn dies von mindestens drei Fraktionsvorsitzenden verlangt wird. Im entsprechenden Antrag müssen die zu behandelnden Themen angegeben sein. 26)
(2) Der Präsident/Die Präsidentin kann den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau oder in dessen/deren Vertretung ein Mitglied der Landesregierung sowie die Vorsitzenden der Gesetzgebungsausschüsse zu den Sitzungen des Kollegiums einladen; sie haben aber kein Stimmrecht.
(3) Das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden ist beschlussfähig, wenn der Präsident/die Präsidentin und die absolute Mehrheit der Fraktionsvorsitzenden anwesend sind. Die von den Fraktionsvorsitzenden einstimmig gefassten Beschlüsse zu den Themen gemäß Absatz 4 sind für den Landtag bindend; bei Fehlen der Einstimmigkeit entscheidet der Landtag.
(4) Der Präsident/Die Präsidentin beruft das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden zwecks Abstimmung des Arbeitsprogramms des Landtages sowie zwecks Klärung aller Fragen ein, die den Verlauf der Sitzungen des Landtages und der Landtagsausschüsse betreffen. 27)
(5) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin kann zudem das Kollegium der Fraktionsvorsitzenden zu jedem anderen die Tätigkeit des Landtages betreffenden Problem anhören.