(1) Der Landtagspräsident/Die Landtagspräsidentin stellt die offiziellen Abordnungen des Landtages in der Regel so zusammen, dass alle Landtagsfraktionen darin vertreten sind. Dies gilt auch für offizielle Begegnungen, die vom Landtagspräsidium veranstaltet werden.
(2) Den offiziellen Abordnungen steht der Landtagspräsident/die Landtagspräsidentin oder - unter Beachtung der Befugnisse des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin laut Artikel 15 Absatz 2 - einer der Vizepräsidenten/eine der Vizepräsidentinnen vor. Sind sowohl der Präsident/die Präsidentin als auch beide Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen abwesend, steht ihnen der/die an Jahren älteste Landtagsabgeordnete unter deren Mitgliedern vor. 36)