(1) Der Landtag setzt die Anzahl der Gesetzgebungsausschüsse, ihre Zuständigkeitsbereiche und die Anzahl ihrer Mitglieder fest. Der entsprechende Landtagsbeschluss stellt eine Beilage zu dieser Geschäftsordnung dar.
(2) Kein Abgeordneter/Keine Abgeordnete darf zum Mitglied von mehr als zwei Gesetzgebungsausschüssen ernannt werden.
(3) Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung können nicht Mitglieder von Gesetzgebungsausschüssen sein. Letztere können im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder in Vertretung der Landesregierung an den Arbeiten der Ausschüsse teilnehmen.