(1) Für die Bewältigung von Aufgaben, die erhöhte Verantwortung, Risiken oder Arbeitsbelastungen mit sich bringen sowie für Aufgaben in Zusammenhang mit dem Legislativdekret Nr. 626/1994 kann eine Zulage gewährt werden, die ein Höchstausmaß von 40% des Anfangsgehaltes der jeweiligen Funktionsebene nicht überschreiten darf. Die betreffenden Berufsbilder werden auf Betriebsebene ermittelt.
(2) Eine Aufgabenzulage im Ausmaß von 25% des Grundgehaltes der jeweiligen Funktionsebene in der unteren Besoldungsstufe steht ab 1. Jänner 2005 dem Personal folgender Berufsbilder zu: Hilfskrankenpfleger/in, Säuglingspfleger/in, psychiatrischer Hilfskrankenpfleger/psychiatrische Hilfskrankenpflegerin mit einjährigem Kurs sowie Masseur/in.
(3) Dem Personal mit Funktionen der Gerichtspolizei steht ab 1.1.2005 eine Aufgabenzulage im Ausmaß von 8% des Grundgehaltes der jeweiligen Funktionsebene in der unteren Besoldungsstufe zu.
(4) Dem Personal des Berufsbildes Fachkraft-Pflegegehilfe/Pflegegehilfin steht eine Aufgabenzulage im Ausmaß von 10% des Grundgehalts der jeweiligen Funktionsebene in der unteren Besoldungsstufe zu. Dem Personal der Berufsbilder Fachkraft-Pflegehelfer/Pflegehelferin und Fachkraft des psychiatrischen Dienstes steht eine Aufgabenzulage im Ausmaß von 13% des Grundgehalts der jeweiligen Funktionsebene in der unteren Besoldungsstufe zu. Für das Personal des Berufsbilds Fachkraft Pflegehelfer/Pflegehelferin, das eine Spezialisierung erworben hat, die vom Betrieb für die Ausübung der zugewiesenen Aufgaben verlangt wird, wird die Zulage auf 15% erhöht.
Die in diesem Absatz vorgesehenen Zulagen werden ab 1. 1.2005 angewandt.
(5) Weitere Bestimmungen für die Gewährung der Zulage werden auf Betriebsebene festgelegt.
Ist die auf Betriebsebene bereits zuerkannte Aufgabenzulage niedriger, so wird sie, bis sie die oben genannten Prozentsätze erreicht, ab 1.1.2005 absorbiert.