(1) Die Überstundenarbeit wird nicht als ordentlicher Faktor der Arbeitsplanung angesehen. Die Überstundenleistung hat außergewöhnlichen Charakter, sie muss den effektiven dienstlichen Erfordernissen entsprechen und vom Dienstverantwortlichen ermächtigt werden sowie die individuellen vorgesehenen Grenzen einhalten.
(2) Die Überstunden des Personals der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe "Claudiana" werden von der Schule selbst genehmigt und dem Zugehörigkeitsbetrieb mitgeteilt.
(3) Die bezahlten Überstunden dürfen folgende Höchstgrenze nicht überschreiten:
- a) Betriebliche Höchstgrenze: Diese Höchstgrenze wird am Beginn eines jeden Jahres ermittelt, indem die Anzahl der sich am 31. Dezember des Vorjahres im Dienst befindlichen Vollzeitbediensteten mit unbefristeten Arbeitsverträgen, einschließlich jener im Wartestand, mit dem Koeffizienten 30 multipliziert wird. Um den dringenden Diensterfordernissen gerecht zu werden, können die Stunden innerhalb der Organisationseinheiten des Betriebes flexibel verwendet werden.
- b) Individuelle Höchstgrenze: Dieses Limit wird mit dem Personal vereinbart, wobei die Leistungen gemäß Absatz 1 berücksichtigt werden müssen und darf für jeden Bediensteten die 100 Stunden pro Jahr nicht überschreiten.
- c) Die individuellen Höchstgrenzen darf in Ausnahmefällen, die durch besondere und außergewöhnliche Diensterfordernisse begründet werden müssen, bis zu einer Höchstgrenze von maximal 200 Stunden pro Jahr erhöht werden.
(4) Bei der Festlegung der Höchstgrenzen werden folgende Aspekte besonders berücksichtigt:
- a) der Ruf während des Bereitschaftsdienstes;
- b) die Mitarbeit in Kommissionen oder anderen Kollegialorganen, ausgenommen die Fälle in denen diese Tätigkeiten mit besonderen Entschädigungen abgegolten werden;
- c) die Mitarbeit bei der Organisation von Fortbildungskursen;
- d) die Durchführung besonderer Aufträge außerhalb der institutionellen Aufgaben.
(5) Die Überstundenarbeit, welche in einem Kalenderjahr angesammelt wird, muss innerhalb des darauf folgenden Semesters ausgeglichen werden. Falls dies aufgrund von dokumentierten außerordentlichen Diensterfordernissen, die nicht auf den Willen des Personals zurückzuführen sind, nicht möglich ist, werden die Überstunden vorwiegend mit einem Zuschlag von 20% auf das Arbeitszeitkonto gut geschrieben oder auf Antrag des Bediensteten mit einem Zuschlag von 30% für die ersten 100 Stunden und mit einem Zuschlag von 50% für die über die 100 Stunden hinaus gehenden Stunden vergütet.
(6) Das Ausmaß der normalen Stundenvergütung wird berechnet, indem der aufgrund der Besoldungsstufe, der Gehaltsklasse oder Vorrückung zustehende Monatslohn, einschließlich der Sonderergänzungszulage, durch den Koeffizienten 160 geteilt wird.
(7) Das Ausmaß der Überstundenvergütung wird berechnet, indem die normale Stundenvergütung laut Absatz 7 um 30% erhöht wird.