(1) Die Anerkennung der beruflichen Entwicklung hängt neben der Aus- und Weiterbildung des Personals von der Erreichung der Ziele, Resultate und der Erfüllung der Aufgaben ab, die beim Gespräch zwischen dem Personal und dem direkten Vorgesetzten im Jahr vor der Anerkennung vereinbart wurden; diese Vereinbarung gilt sowohl für die Zuweisung der Produktivitätsprämie als auch für die individuelle Gehaltserhöhung.
(2) Innerhalb der jeweiligen Funktionsebene erfolgt der Wechsel in die obere Besoldungsstufe nach acht Jahren effektiven Dienstes in der entsprechenden Funktionsebene und zwar aufgrund einer zufrieden stellenden Beurteilung des Personals durch den zuständigen Vorgesetzten, wobei die in den Dienstjahren der unteren Besoldungsstufe erreichte berufliche Entwicklung zu berücksichtigen ist.
(3) Der besoldungsmäßige Aufstieg in der oberen Besoldungsstufe erfolgt in zweijährigen Vorrückungen zu je drei Prozent, die auf das Anfangsgehalt dieser Besoldungsstufe berechnet werden und zwar aufgrund einer zufrieden stellenden Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Personals. Dabei sind die Berufserfahrung und Fachkompetenz zu berücksichtigen, die auch durch Aus- und Weiterbildung - im Zugehörigkeitsberufsbild erworben wurden.
(4) Die Sanitätsbetriebe gewähren an nicht mehr als 10% des im Dienst stehenden Personal, jedoch mindestens einem Angestellten, eine monatliche, individuelle Gehaltserhöhung im Ausmaß von nicht weniger als drei und nicht mehr als sechs Vorrückungen der oberen Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zuerkennen. Diese Erhöhung wird, vorbehaltlich Erneuerung, für einen Zeitraum von nicht mehr als zwei Jahren gewährt und zählt auch für die Berechnung des dreizehnten Monatsgehalts. Obgenannte Begünstigung kann dem Personal gewährt werden, das sich eine besondere berufliche Kompetenz innerhalb der Zugehörigkeitsfunktionsebene angeeignet hat, die durch die berufliche Entwicklung, wie sie in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehen ist, nicht bereits ausreichend abgegolten wird. Die Modalitäten und Kriterien für die Gewährung dieser Begünstigung werden auf Betriebsebene mit den Gewerkschaften mit Vertretungsanspruch vereinbart. Die obige Bestimmung kann auch auf Bedienstete angewandt werden, die eine Gewerkschaftstätigkeit ausüben. 2)
(5) Die individuelle Gehaltserhöhung bleibt für das Personal, dem es für insgesamt fünf Jahre gewährt wurde, auf unbestimmte Zeit zugewiesen, und zwar solange es die Aufgaben oder gleichwertige Tätigkeiten ausübt, die die Gewährung der Gehaltserhöhung rechtfertigten. Sie richtet sich nach der allgemeinen Entwicklung der Gehälter. Zur Bestimmung dieses Betrags wird das arithmetische Mittel aus der Anzahl der zuerkannten Vorrückungen (oder Klassen) gebildet, bezogen auf die Zeitspanne, in welcher sie gewährt wurden. Dieses wird dann mit jenem Betrag multipliziert, der bei der endgültigen Zuweisung der jeweiligen Vorrückung entspricht. Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 1. August 2002 muss die endgültig zuerkannte individuelle Gehaltserhöhung auf jeden Fall nicht den Betrag unterschreiten, der dem arithmetischen Mittel der zuerkannten individuellen Gehaltserhöhungen entspricht, bezogen auf die Zeitspanne, in welcher sie gewährt wurden. Nach der Zuweisung auf unbestimmte Zeit dieser Gehaltserhöhung zählt sie nicht mehr für das Kontingent, das in den Genuss dieser Begünstigung kommen kann.
(6) Die Gehaltsklassen und Gehaltsvorrückungen, auch die konventionellen, sowie der Aufstieg in die obere Besoldungsstufe werden ab dem 1. Tag des Monats gewährt, in dem der Anspruch anreift.
(7) Die besoldungsmäßige Aufstieg und der Wechsel in der oberen Besoldungsstufe finden auf das unbefristete und das befristete Personal, das Personal im bezahlten Wartestand sowie auf das Personal in bezahlter Gewerkschaftsfreistellung Anwendung. Im Hinblick auf die berufliche Entwicklung wird dem Personal im unbezahlten Wartestand aus Gewerkschaftsgründen bei seiner Rückkehr das während der Wartestandes angereifte Dienstalter anerkannt.
(8) Die Beurteilungen laut den Absätzen 1, 2 und 3 werden nach einem Gespräch mit dem jeweiligen Bediensteten auf einem eigens dafür vorgesehenen Formblatt festgehalten. Bei positiver Beurteilung erfolgt nach Ablauf der vorgesehenen zwei Jahre die Einstufung in die obere Gehaltsposition. Bei negativer Beurteilung, welche schriftlich abzufassen und zu begründen ist, wird dem Bediensteten die Möglichkeit gegeben, innerhalb zwanzig Tagen ab Zustellung zu der Beurteilung Stellung zu nehmen. Danach wird die negative Beurteilung endgültig. Die betroffene Person muss in jedem Falle im Laufe des Jahres schriftlich darauf hingewiesen werden, dass die Arbeitsleistung nicht zufrieden stellend ist. Das Personal im bezahlten Wartestand aus Gewerkschaftsgründen wird für den Zeitraum des Mandats positiv beurteilt.
(9) Im Falle einer nicht zufriedenstellenden Beurteilung bleibt das Personal so lange in der bisherigen Gehaltsklasse oder Gehaltsvorrückung eingestuft, bis am Ende des nächsten oder eines der folgenden Zweijahreszeiträume eine zufrieden stellende Beurteilung erteilt werden kann.