(1) Der Generaldirektor kann den Koordinierungsauftrag in schriftlicher Form erteilen, mit Angabe der Aufgaben und der zu erreichenden Ziele, unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen, auf Vorschlag des jeweiligen direkten Vorgesetzten und nach Anhören des Verwaltungs- und des Sanitätsdirektors. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:
- a) Präsenz einer Mindestanzahl von fünf zu koordinierenden Personen neben der koordinierenden Person, auch wenn es sich um Bedienstete handelt, die von anderen Körperschaften abhängen; in Ausnahmefällen genügt die Präsenz von drei Personen neben dem Koordinator;
- b) Notwendigkeit, das Funktionieren des Dienstes und die Beaufsichtigung des entsprechenden Personals durch einen eigenen Koordinator zu gewährleisten;
- c) Höchstdauer des Auftrages beträgt fünf Jahre, erneuerbar.
(2) Der befristete Koordinierungsauftrag laut Absatz 1 kann nach einer Kündigungsfrist von 60 Kalendertagen widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen laut Buchstabe a) nicht mehr gegeben sind.
(3) Der befristete Koordinierungsauftrag laut Absatz 1 Buchstabe c) kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 60 Kalendertagen widerrufen werden, nachdem der direkte Vorgesetzte der betroffenen Person die unbefriedigende Bewältigung der Koordinierungsaufgaben schriftlich vorgehalten hat. Diese kann ihre Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen beim Generaldirektor abgeben. Hält der Generaldirektor die Rechtfertigung für unzureichend, widerruft er den Koordinierungsauftrag.
(4) Kündigt der Bedienstete den befristeten Koordinierungsauftrag laut Absatz 1, muss dieser eine Kündigungsfrist von 60 Kalendertagen einhalten.
(5) Für die Koordinierung kann eine Zulage gewährt werden, die ein Höchstausmaß von 35% des Anfangsgehalts der jeweiligen Funktionsebene nicht überschreiten darf. Berücksichtigt werden die Komplexität des zu koordinierenden Dienstes, die damit verbundene Verantwortung und die Anzahl der zu koordinierenden Personen.
(6) In besonderen Fällen, in denen mit der Koordinierung auch Aufgaben und Verantwortung bei der Errichtung von Departements oder im Bereich des Arbeitsschutzes verbunden sind, kann der Generaldirektor das oben genannte Höchstausmaß auf 40% erhöhen.
(7) Die Koordinierungszulage wird monatlich für zwölf Monate ausgezahlt, soweit keine graduelle Umwandlung in eine persönliche Zulage im Sinne der geltenden Bestimmungen erfolgt.
(8) Die Zulage laut Absatz 5 wird graduell in ein festes und bleibendes persönliches Lohnelement umgewandelt. Die Umwandlung erfolgt jährlich, und zwar im Ausmaß von 5% pro Jahr, in dem die Zulage bezogen wird. Dieses Lohnelement wird den Erhöhungen der Koordinierungszulage angeglichen. 3)
(9) Die Personalabteilung der Sanitätsbetriebe liefert den Gewerkschaftsorganisationen die Informationen über die Anwendung dieses Artikels und bespricht, auf deren Antrag, die entsprechenden Maßnahmen mit ihnen.
(10) Bei Abwesenheit wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft wird die Koordinierungszulage gemäß den Bedingungen und Einschränkungen bezahlt, wie sie für die Bezahlung des Gehaltes vorgesehen sind.
(11) Für die Dienste, deren Funktionsfähigkeit nur dann gegeben ist, wenn ein Koordinator vorhanden ist, kann ein Vizekoordinator ernannt werden dem eine Zulage im Ausmaß von 20% der 100-prozentigen Koordinationszulage des Koordinators zusteht. Zu den Aufgaben des Vizekoordinators gehört es, den Inhaber der Koordination im Fall der Abwesenheit zu ersetzen und ihn bei der Ausübung der Koordinierungsaufgaben zu unterstützen. Ab dem Tag der Kündigung, des Auftragswiderrufs, der Abordnung oder des Wartestandes beziehungsweise ab dem 46. Tag der Abwesenheit vom Dienst des Inhabers steht die Koordinierungszulage des Koordinators dem Vizekoordinator zu.