(1) Für die Festsetzung des Ausmaßes der normalen Stundenvergütung laut Artikel 82, Absatz 3, des BÜKV von 01.08.2002 wird auch die mit dem Führungsauftrag zugewiesene Funktionszulage berücksichtigt, wobei folgende Einschränkungen gelten:
(2) Bei der Festsetzung der jährlichen Ziele wird mit der einzelnen Führungskraft das für das entsprechende Jahr zur Verfügung stehende bezahlte Überstundenkontingent vereinbart.