(1) Im Bereichsvertrag werden Modalitäten und Kriterien für die Zuerkennung der Ergebniszulage an die Führungskräfte bestimmt, unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:
(2) Zwecks Zuweisung der Ergebniszulage wird ein eigener Fonds im Ausmaß von 20 % der den Führungskräften derselben Führungsstruktur im Bezugsjahr ohne Dreizehnten zustehenden Funktionszulagen bereitgestellt. Der Höchstbetrag der jährlichen Ergebniszulage darf 25 % der für die anvertraute Führungsstruktur vorgesehenen jährlichen Funktionszulage nicht überschreiten. Für die höchsten Führungspositionen und die anderen auf Bereichsebene bestimmten Positionen darf die jährliche Ergebniszulage 20 % nicht überschreiten. 4)
(3) Im Bereichsvertrag kann, in Alternative zur Überstundenvergütung die Erhöhung der Ergebniszulage zur Erreichung bestimmter Ziele vereinbart werden, welche den Einsatz von weiteren, über die normale Dienstzeit hinaus gehenden zeitlichen Ressourcen beanspruchen.
(4) 5)