(1) Mit Wirkung 1. Juli 2001 sind das zustehende Gehalt, die Sonderergänzungszulage, das Lohnelement laut Art. 2, Absatz 4 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 4. Jänner 1996 der leitenden Beamten im Auslaufsrang laut Art. 12, Absatz 4 u. ff. des Bereichsabkommens für die Gemeindebediensteten vom 8.7.1994 um 2,8% und mit Wirkung 1. Juli 2002 um 2,7 %.
(2) Die Lohnelemente laut Absatz 1 werden zugunsten des dort genannten Personals außerdem entsprechend den für die Allgemeinheit des Personals für die Jahre 2003 und 2004 vorgesehenen allgemeinen Gehaltserhöhungen erhöht, und zwar im selben Ausmaß und zu den selben Fälligkeiten
(3) Dem Personal, das im Laufe des Jahres 2001, 2002, 2003 oder 2004 mit Anrecht auf Pension vom Dienst ausscheidet, wird die Gehaltserhöhung laut vorliegendem Artikel für das Jahr des Dienstaustrittes in Bezug auf die vollen im Dienst verbrachten Monate des betroffenen Jahres neu bestimmt, wobei die entsprechende Erhöhung in Zwölftes berechnet wird.
(4) Die Bestimmungen dieses Artikels finden auch für die entsprechenden Führungskräfte im Auslaufrang des Bereiches laut Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe e), des vorliegenden Vertrages Anwendung.