(1) Den aufgrund der geltenden Bestimmungen von außen berufenen Führungskräften wird eine Gesamtbesoldung zuerkannt, die den im Dienst stehenden Führungskräften entspricht, wobei für die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung der Besitz von beruflichen Voraussetzungen, die angeeignete Berufserfahrung sowie die übertragene Führungsstruktur zu berücksichtigen sind.