(1) Die Deckung der Lasten in Höhe von insgesamt 8.870.970,93 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2024, von insgesamt 1.611.923,58 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2025 und von insgesamt 618.612.977,72 Euro zu Lasten des Finanzjahres 2026, die sich aus Artikel 1 Absätze 1 (Tabelle A) und 3 (Tabelle C) dieses Gesetzes ergeben, erfolgt gemäß den Modalitäten, die in der Tabelle E vorgesehen sind.