(1) Nach Artikel 21-bis Absatz 7-quinquies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, wird folgender Absatz eingefügt:
„7-sexies. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2023 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2024 ablaufenden Steuerperiode, ist der IRAP-Steuersatz laut Absatz 7-quater um 0,6 Prozentpunkte vermindert. 5)