(1) Für die Kollektivvertragsverhandlungen auf Landesebene wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2024-2026 die Höchstausgabe von 100.000.000,00 Euro für das Jahr 2024, die Höchstausgabe von 65.000.000,00 Euro für das Jahr 2025 und die Höchstausgabe von 85.000.000,00 Euro für das Jahr 2026 genehmigt.
(2) Unter Einhaltung der in Absatz 1 genannten Ausgabengrenzen erfolgt die Festlegung der Finanzmittel für die einzelnen Verhandlungsbereiche durch die Landesregierung bei der Festlegung der Programmziele gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung. 3)