(1) Im deutschen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Rechtsakten“ durch das Wort „Gesetzgebungsakten“ ersetzt.
(2) Im deutschen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird das Wort „Rechtsakten“ durch das Wort „Rechtsetzungsakten“ ersetzt.
(3) Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„i) Veröffentlichung der Landesgesetze sowie Erlass und Veröffentlichung der Durchführungsverordnungen des Landes.“