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a') Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Juni 2023, Nr. 171)
Durchführungsverordnung über die Public Corporate Governance der Autonomen Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 6. Juli 2023, Nr. 27.

Art. 1 (Zielsetzung und Gegenstand)

(1) Die gegenständliche Durchführungsverordnung regelt in Durchführung der Artikel 63-bis und 66-quater des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, das Kontrollsystem für die Gesellschaften mit Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen, in der Folge als Land bezeichnet, um:

  1. die Einhaltung der Grundsätze und der Bestimmungen über die Transparenz, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaftsführung zu überprüfen und zu gewährleisten,
  2. die Art und Weise des Informationsaustausches zwischen dem Land und den Gesellschaften zu regeln,
  3. die Zuständigkeiten der Organisationseinheiten des Landes und die Informations- und Verhaltenspflichten der Personen festzulegen, welche das Land in den Verwaltungs- und Kontrollorganen der öffentlich beteiligten Gesellschaften vertreten,
  4. den Grundsatz der ordnungsmäßigen Geschäftsführung durch die angemessene Ausübung der Rechte des öffentlichen Gesellschafters zu gewährleisten.

(2) Die Verwaltung der Gesellschaftsanteile des Landes erfolgt zu den in Absatz 1 genannten Zwecken mit Augenmerk auf die effiziente Führung der Gesellschaften, den Schutz und die Förderung des Wettbewerbs und Markts sowie die Rationalisierung und Minderung der öffentlichen Ausgaben.

Art. 2 (Anwendungsbereich)

(1) Angewandt wird die gegenständliche Verordnung auf:

  1. Gesellschaften, deren Kontrolle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2016, Nr. 175, dem Land obliegt,
  2. Inhouse-Gesellschaften des Landes, die das Land direkt beauftragt,
  3. Gesellschaften, an denen das Land eine bedeutende Beteiligung von mindestens 20 Prozent des Gesellschaftskapitals hält; in diesen Fällen finden die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung, soweit sie mit den Bestimmungen zur Regelung der Arbeitsweise der Gesellschaft vereinbar sind, nach vorheriger Verständigung und Abstimmung mit den anderen öffentlichen Verwaltungen, die Teil der Gesellschaftsstruktur sind.

(2) Die Gesellschaften laut diesem Artikel passen ihre Satzungen, Geschäftsordnungen, Verfahren und Tätigkeiten den Bestimmungen dieser Verordnung an; die Gesellschaften gewährleisten unter der direkten Verantwortung des Verwaltungsorgans die Anwendbarkeit der Bestimmungen auch auf ihre eigenen kontrollierten Gesellschaften.

Art. 3 (Das Governance-System des Landes)

(1) Die Aufsicht über die beteiligten Gesellschaften gemäß Artikel 63-bis des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, wird von der Landesregierung durch die fachlich zuständigen Organisationseinheiten gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Januar 2023, Nr. 5, ausgeübt; die Organisationseinheiten sind im Anhang A zu dieser Verordnung je nach vorherrschendem Tätigkeitsbereich der beteiligten Gesellschaften festgelegt.

(2) Das Governance-System des Landes für die Gesellschaften mit Landesbeteiligung gliedert sich in strategische Governance und Management Governance und wird von einer Einrichtung zur Koordinierung, Leitung und Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, begleitet und von der Aufsichtstätigkeit der Prüfstelle über die Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 79 des Autonomiestatuts.

Art. 4 (Strategische Governance)

(1) Die strategische Governance obliegt der Landesregierung, die mit der technischen Unterstützung der jeweils fachlich zuständigen Organisationseinheit gemäß Anlage A die Leitungs-, Planungs- und Kontrollfunktionen der beteiligten Gesellschaften wahrnimmt, auch durch den Erlass spezifischer Beschlüsse.

(2) Bei der Ausübung der Befugnisse laut Absatz 1 obliegt der Landesregierung insbesondere:

  1. die Festlegung der Leitlinien und strategischen Ziele, die in den Planungsdokumenten des Landes aufzunehmen sind und an die die Planungs- und Verwaltungsakte der Gesellschaften im Hinblick auf Effektivität, Effizienz und Wirtschaftlichkeit angepasst werden müssen,
  2. die strategische Bewertung der Organisations-, Verwaltungs- und Rechnungslegungsstrukturen der Gesellschaften unter besonderer Berücksichtigung der internen Kontrollmechanismen,
  3. die Genehmigung außerordentlicher Maßnahmen, einschließlich des Verkaufs von Beteiligungen, der Liquidation, der Verschmelzung, der Spaltung, der Änderungen des Gesellschaftszwecks, die eine wesentliche Veränderung der Gesellschaft ermöglichen, der Unterzeichnung von Kapitalerhöhungen, der Umwandlungen, der außerordentlichen Übertragungen, des Verlustausgleichs, der Gewährung von Krediten und Garantien,
  4. die Überprüfung des Umsetzungstands der vorgegebenen Leitlinien und strategischen Ziele.

Art. 5 (Management Governance)

(1) Die Management Governance erfolgt durch die jeweils fachlich zuständige Organisationseinheit laut Anlage A und besteht in der Festlegung der betrieblichen Ziele, die für die von der Landesregierung festgelegten strategischen Ziele relevant sind, und in der Prüfung der Erreichung dieser Ziele sowie der Effizienz, Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Gesellschaftsführung.

(2) Der fachlich zuständigen Organisationseinheit obliegt insbesondere:

  1. die Umsetzung der von der Landesregierung vorgegebenen strategischen Ziele durch Festlegung der Managementziele der beteiligten Gesellschaften,
  2. die Abfassung der Dienstleistungsverträge und der Tätigkeitsprogramme, einschließlich der vorherigen Bewertung der wirtschaftlichen Angemessenheit der von Inhouse-Gesellschaften eingereichten Angebote und die Abfassung der entsprechenden Genehmigunsmaßnahme,
  3. die regelmäßige Überprüfung der Durchführung der Dienstleistungen, die der beteiligten Gesellschaften in Auftrag gegeben wurden, und die Überwachung der Einhaltung der qualitativen und quantitativen Standards, die in den Dienstleistungsverträgen und Dienstchartas festgelegt sind,
  4. die unterjährige und jährliche Untersuchung der Planungs- und Rechnungslegungsdokumente der Gesellschaften, einschließlich der etwaigen Ausarbeitung von Beschlussvorlagen, die der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden,
  5. die Ausübung einer Kontrolle wie über eigene Dienststellen über die Inhouse-Gesellschaften und der Kontrolle der Rechte des öffentlichen Gesellschafters sowie die Überwachung der Gesellschaftsführung der beteiligten Gesellschaften,
  6. die Zusammenarbeit und technische Unterstützung bei der strategischen Governance und die Pflicht, der Landesregierung umgehend eventuell festgestellte Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung der übertragenen Dienstleistungen zu melden und spezifische Maßnahmen vorzuschlagen, die von der Landesregieung zu ergreifen sind,
  7. die Bearbeitung und abschließende Abfassung der Genehmigungs- und Durchführungsmaßnahmen der außerordentlichen Gesellschaftsoperationen,
  8. die Überprüfung der summarischen Übersicht, die die Gesellschaft mindestens einmal jährlich übermittelt und die die Gesamtanzahl der Beschäftigten, aufgeschlüsselt nach Kategorien und Geschlecht, beinhaltet sowie die Bezüge, die den Führungskräften ausbezahlt werden, die durchschnittliche Besoldung des Personals und die Methoden zur Bestimmung von Prämien und leistungsbezogenen Zulagen,
  9. die Wahrnehmung der allgemeinen Verpflichtungen des Landes, die nicht ausdrücklich anderen Organen oder Strukturen des Landes zugewiesen sind.

Art. 6 (Koordinations-, Leitungs- und Überwachungsstruktur)

(1) Die Abteilung Finanzen wird als Landesstruktur für die Koordinierung, Leitung und Überwachung der Umsetzung der Bestimmungen laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 12, festgelegt.

(2) Der Abteilung Finanzen obliegt insbesondere:

  1. die Kontrolle über die ordnungsgemäße Buchhaltung der Verwaltungsakte der fachlich zuständigen Organisationseinheiten laut Anlage A betreffend die beteiligten Gesellschaften,
  2. die Formulierung von Leitlinien und Hinweisen zur Umsetzung dieser Verordnung sowohl für die fachlich zuständigen Organisationseinheiten als auch für die beteiligten Gesellschaften,
  3. die Bearbeitung der Maßnahmen zur Genehmigung und Änderung von Gesellschaftssatzungen und gesellschaftsrechtlichen Nebenvereinbarungen,
  4. die Führung der Liste der Gesellschaften mit Landesbeteiligung,
  5. die Erstellung des jährlichen Berichtes über die Gesellschaften mit Landesbeteiligung und die Gesellschaften, die von diesen gemäß Artikel 108-quinquies Absatz 1 der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages kontrolliert werden,
  6. die Prüfung der Tagesordnung der Gesellschafterversammlungen zwecks Festlegung der Anweisungen der Landesregierung zu den Tagesordnungspunkten,
  7. die Verwaltung der Vollmachten für die Teilnahme an den Gesellschafterversammlungen,
  8. die Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der Gruppe der Autonomen Provinz Bozen,
  9. die Prüfung bestehender gegenseitiger Forderungen und Verbindlichkeiten mit beteiligten Gesellschaften gemäß Artikel 11 Absatz 6 Buchstabe j), des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118,
  10. die Zusammenarbeit mit dem Rechnungsprüfungskollegium des Landes bei der Ausübung der ihm vorbehaltenen Kontrolltätigkeit in Sachen Beteiligungen.

Art. 7 (Kontrolle über die Erreichung der Ziele der öffentlichen Finanzen)

(1) Die beteiligten Gesellschaften tragen zur Zielverwirklichung im Bereich der öffentlichen Finanzen bei, indem sie das wirtschaftliche, finanzielle und Vermögensgleichgewicht ihrer Gebarungen und die Tragfähigkeit der aufgenommenen Schulden sicherstellen und bei Ungleichgewichten in der Gebarung umgehend autonome Maßnahmen zur Eindämmung und Rationalisierung der Betriebskosten, einschließlich der Personalkosten, ergreifen, auch zur Wiederherstellung der Geschäftskontinuität und zur Überwindung etwaiger Krisensituationen.

(2) Im Rahmen der Aufgaben laut Artikel 50 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 6, obliegt der Prüfstelle auf Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms die Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung der Maßnahmen laut Absatz 1 seitens der beteiligten Gesellschaften.

Art. 8 (Verwaltung des Personals der beteiligten Gesellschaften)

(1) Die beteiligten Gesellschaften halten sich bei der Einstellung und Verwaltung ihres Personals an die Grundsätze der Transparenz, Öffentlichkeit, Unparteilichkeit, Eindämmung der öffentlichen Ausgaben und Chancengleichheit zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

(2) Die beteiligten Gesellschaften wenden auf die Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen laut 5. Buch 2. Titel 1. Abschnitt des Zivilgesetzbuchs an sowie die Gesetze über die untergeordneten Arbeitsverhältnisse im Unternehmen, einschließlich der Bestimmungen über die sozialen Abfederungsmaßnahmen gemäß geltenden Rechtsvorschriften und Kollektivverträgen.

(3) Unter Einhaltung der von der Landesregierung und laut geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Höchstgrenzen sorgen die beteiligten Gesellschaften dafür, dass ihre Vergütungspolitik den bewährten Praktiken der Finanzmärkte entspricht, dass sie angemessen und kohärent mit der Organisationseinheit ist, dass sie in Hinblick auf die jeweilige Rolle und Funktion angemessen ist und die Interessen der Führungskräfte und des Personals mit der angezielten Wertschöpfung für die Gesellschafter in Einklang bringt.

(4) Um die Prüfung der Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen zu gewährleisten, übermitteln die beteiligten Gesellschaften die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe h) genannte summarische Übersicht an die fachlich zuständige Organisationseinheit laut Anlage A.

Art. 9 (Kontrolle wie über eigene Dienststellen über die Inhouse-Gesellschaften)

(1) Das Land übt allein oder zusammen mit anderen öffentlichen Verwaltungen über ihre Inhouse-Gesellschaften eine Kontrolle wie über eigene Dienststellen aus, indem es sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen Entscheidungen der kontrollierten Gesellschaft entscheidenden Einfluss ausübt. Diese Kontrolle kann auch durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die ihrerseits auf die gleiche Weise vom Land kontrolliert wird.

(2) Das Land übt die Kontrolle laut Absatz 1 durch die Festlegung verbindlicher Weisungsbestimmungen aus, um die Verwaltungstätigkeit der Inhouse-Gesellschaft mit seinen Anweisungen in Einklang zu bringen, und erfolgt mittels spezifischer Kontroll-, Eingriffs- und Gestaltungsbefugnisse, die über die für das Gesellschaftsrecht typischen hinausgehen.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Satzung und der gesellschaftsrechtlichen Nebenvereinbarungen legen die Inhouse-Gesellschaften dem Land und den anderen öffentlichen Verwaltungen, die ihre Gesellschafter sind, folgende Dokumente zur vorherigen Genehmigung vor:

  1. den Geschäftsplan, den Wirtschafts- und Finanzplan und den Haushaltsvoranschlag,
  2. den Personalbedarfsplan und das Gesamtstellenkontingent,
  3. den Investitionsplan mit Angabe der Deckungsquellen und des etwaigen Anteils des Landes an der Finanzierung,
  4. die Ausgabenzweckbindungen, die den Betrag von 1 Million Euro übersteigen,
  5. die Veräußerung von Vermögensgütern, die für die Verwaltung der vom Land übertragenen öffentlichen Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung sind.

(4) Die in diesem Artikel vorgesehene Kontrolle wird von der fachlich zuständigen Organisationseinheit allein oder gemeinsam mit anderen öffentlichen Verwaltungen ausgeübt. Im letztgenannten Fall erfolgt die Kontrolle wie über eigene Dienststellen in der Regel durch ein eigens dafür eingerichtetes Komitee mit Richtungs-, Aufsichts- und Kontrollfunktionen, in dem alle öffentlichen Verwaltungen vertreten sind, die sich die Kontrolle teilen.

Art. 10 (Pflichten der beteiligten Gesellschaften)

(1) Die beteiligten Gesellschaften gewährleisten:

  1. die Durchführung der Gesellschaftstätigkeiten unter Beachtung der Grundsätze und Bestimmungen im Bereich Transparenz, Effizienz und Wirtschaftlichkeit,
  2. die Übermittlung von Nachrichten und Informationen an das Land über die Aktivitäten der Gesellschaft sowie aller für die Ausübung der Funktionen des Landes angeforderten und nützlichen Unterlagen,
  3. die Übermittlung der Einberufung der Gesellschafterversammlungen mit den Tagesordnungs-punkten und etwaigen erläuternden Unterlagen an das Land mindestens fünfzehn Tage vor der festgesetzten Versammlung. Die Versammlungsprotokolle müssen innerhalb von fünfzehn Tagen nach ihrer Genehmigung sowohl an die fachlich zuständige Organisationseinheit als auch an die Abteilung Finanzen weitergeleitet werden,
  4. die Bestimmung von Ansprechpersonen für die einzelnen Tätigkeiten und die Bekanntgabe ihrer Namen an die fachlich zuständige Organisationseinheit, um im Geiste der Zusammenarbeit den Austausch von Informationen und Daten im vom Land vorgegebenen Zeitrahmen zu erleichtern.

(2) Die Nichteinhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Informations- und Dokumentations-anforderungen des Landes wird als berechtigter Grund für die Abberufung der Verwalter und Verwalterinnen im Sinne und für die Wirkungen der Artikel 2383 und 2456 des Zivilgesetzbuchs gewertet.

Art. 11 (Verhaltensregeln und Informationspflichten der Vertreter und Vertreterinnen des Landes in den Gesellschaftsorganen)

(1) Die Verwaltung der beteiligten Gesellschaften obliegt ausschließlich den Verwaltern und Verwalterinnen, die für die Umsetzung des Gesellschaftszwecks erforderliche Maßnahmen ergreifen, unbeschadet der Kontrolle wie über eigene Dienststellen über die Inhouse-Gesellschaften.

(2) Die Verwalter und Verwalterinnen sind verpflichtet, eine der Art und Größe der Gesellschaft angemessene Organisations-, Verwaltungs und Rechnungslegungs-struktur zu schaffen − auch zur frühzeitigen Erkennung einer Betriebskrise und des Verlusts der Geschäftskontinuität − und unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um eines der gesetzlich vorgesehenen Instrumente zur Krisenüberwindung und Wiederherstellung der Geschäftskontinuität zu beschließen und anzuwenden.

(3) Die Ernennung und Abberufung der Personen, die das Land in den Verwaltungsorganen der beteiligten Gesellschaften vertreten, wird vom Land im Sinne der Artikel 2383 und 2475 des Zivilgesetzbuchs angeordnet. Auch Artikel 2449 des Zivilgesetzbuchs wird angewandt.

(4) Die Personen, die das Land in den Verwaltungsorganen vertreten, müssen den Anforderungen an Professionalität, Ehrenhaftigkeit und Unabhängigkeit gemäß Zivilgesetzbuch und anderen geltenden Vorschriften entsprechen und dürfen sich nicht in Interessenkonflikten befinden.

(5) Die Personen, die das Land in den Verwaltungsorganen vertreten, zielen ihr Verhalten auf die Umsetzung der vom Land festgelegten Ziele, Pläne und Programme ab und gewährleisten die Einhaltung des Verhaltenskodex der Landesbediensteten sowie die Abwicklung der Geschäfte in deutscher und italienischer Sprache. Zu diesem Zweck unterzeichnen sie bei Amtsantritt eine formelle Verpflichtungserklärung.

(6) Unbeschadet der spezifischen Informationspflichten laut Gesetz, Satzung und gesellschaftsrechtlichen Nebenvereinbarungen informieren die Vertreter und Vertreterinnen des Landes in den Verwaltungsorganen die fachlich zuständige Organisationseinheit regelmäßig über den betriebs- und verwaltungstechnischen und den wirtschaftlich-finanziellen Stand der Gesellschaft, insbesondere über die Effizienz, Effektivität und Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung und über die Fortschritte bei den vom Land festgelegten Zielen, Plänen und Programmen.

(7) Die Mitglieder der Kontrollorgane der beteiligten Gesellschaften unterrichten die fachlich zuständige Organisationseinheit umgehend über schwerwiegende Unregelmäßigkeiten, damit diese gegebenenfalls die laut den Artikeln 2476, 2393, 2393-bis, 2395 und 2396 des Zivilgesetzbuchs genannten Befugnisse ausüben kann. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 12 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2016, Nr. 175, über die Haftung der Vertreter und Vertreterinnen des Landes in den Verwaltungs- und Kontrollorganen der beteiligten Gesellschaften.

Art. 12 (Bewertung des Risikos einer Betriebskrise)

(1) Die öffentlich kontrollierten Gesellschaften mit Landesbeteiligung erstellen gemäß Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2016, Nr. 175, spezifische Programme zur Bewertung des Risikos einer Betriebskrise und informieren darüber die Gesellschafterversammlung im Rahmen des Berichts zur Unternehmenssteuerung, den sie jährlich zum Ende des Geschäftsjahres erstellen und gleichzeitig mit dem Jahresabschluss veröffentlichen.

(2) Treten im Rahmen der in Absatz 1 genannten Programme ein oder mehrere Indikatoren für eine Betriebskrise auf, so ergreift das Verwaltungsorgan der kontrollierten beteiligten Gesellschaft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um eine Verschärfung der Krise zu verhindern, ihre Auswirkungen zu beheben und ihre Ursachen zu beseitigen, mittels eines geeigneten Sanierungsplans gemäß Artikel 14 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2016, Nr. 175; die Nichtverabschiedung dieser Maßnahmen stellt eine schwere Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 2409 des Zivilgesetzbuchs dar. Vor der Verabschiedung des vorgeschlagenen Sanierungsplans muss das Verwaltungsorgan die begründete Stellungnahme des Aufsichtsorgans und gegebenenfalls der mit der Abschlussprüfung betrauten Person einholen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsorgans berufen umgehend eine Versammlung ein, um den Gesellschaftern einen ausführlichen Bericht über die wirtschaftliche-finanzielle und Vermögenslage der Gesellschaft vorzulegen, in dem die Ursachen, die zur Betriebskrise geführt haben, und etwaiger in der Zwischenzeit getroffenen Maßnahmen dargelegt werden. Auf dieser Versammlung kann das Land in seiner Eigenschaft als Gesellschafter das Verwaltungsorgan auf die Maßnahmen hinweisen, die es für ratsam hält, und Anweisungen geben, die von der Gesellschaft bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Sanierungsplans laut Absatz 2 zu beachten sind.

(4) Das Verwaltungsorgan legt dem Land innerhalb von sechzig Tagen nach der Versammlung laut Absatz 2 einen Bericht über die Maßnahmen vor, die als Ergebnis dieser Versammlung getroffen wurden.

(5) Die fachlich zuständigen Organisationseinheiten überwachen die Einhaltung dieses Artikels und unterrichten umgehend die Landesregierung, die Landesabteilung Finanzen und die Prüfstelle über ihre Überwachungstätigkeit.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anhang A

Gesellschaft mit Beteiligung der Autonomen Provinz Bozen

Società partecipate dalla Provincia autonoma di Bolzano

Zuständige Organisationseinheit

Struttura organizzativa competente

1.

Eco center AG

Eco center SpA

Landesagentur für Klimaschutz und Umwelt

Agenzia provinciale per l’ambiente e la tutela del clima

2.

Euregio Plus SGR AG

Euregio Plus SGR SpA

Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen Ripartizione Innovazione, Ricerca, Università e Musei

3.

NOI AG

NOI SpA

Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen Ripartizione Innovazione, Ricerca, Università e Musei

4.

Pensplan Centrum AG

Pensplan Centrum SpA

Abteilung Soziales

Ripartizione Politiche sociali

5.

SASA-Städtischer Autobus Service AG

SASA-Società Autobus Servizi d'area SpA

Abteilung Mobilität

Ripartizione Mobilità

6.

STA-Südtiroler Transportstrukturen AG

STA-Strutture Trasporto Alto Adige SpA

Abteilung Mobilität

Ripartizione Mobilità

7.

Südtiroler Einzugsdienste AG

Alto Adige Riscossioni SpA

Abteilung Finanzen

Ripartizione Finanze

8.

Südtiroler Informatik AG

Informatica Alto Adige SpA

Abteilung Informationstechnik

Ripartizione Informatica

9.

Therme Meran AG

Terme Merano SpA

Funktionsbereich Tourismus

Area funzionale Turismo

10.

Brennerautobahn AG

Autostrada del Brennero SpA

Ressort Infrastruktur und Mobilität

Dipartimento Infrastrutture e Mobilità

11.

Aeroporto V. Catullo di Verona Villafranca SpA

Abteilung Mobilität

Ripartizione Mobilità

12.

Alperia AG

Alperia SpA

Landesagentur für Klimaschutz und Umwelt

Agenzia provinciale per l’ambiente e la tutela del clima

13.

Areal Bozen − ABZ GmbH

Areale Bolzano – ABZ Srl

Abteilung Mobilität

Ripartizione Mobilità

14.

Fr. Eccel GmbH

Fr. Eccel Srl

Abteilung Innovation, Forschung, Universität und Museen Ripartizione Innovazione, Ricerca, Università e Musei

15.

Infranet AG

Infranet SpA

Ressort Gesundheit, Breitband, Genossenschaften

Dipartimento Salute, Banda larga e Cooperative

16.

Infrastrutture Milano Cortina 2020-2026 SpA

Abteilung Örtliche Körperschaften und Sport

Ripartizione Enti locali e Sport

17.

Interbrennero - Interporto Servizi Doganali e Intermodali del Brennero SpA

Abteilung Mobilität

Ripartizione Mobilità

18.

Investitionsbank Trentino-Südtirol AG

Mediocredito Trentino-Alto Adige SpA

Abteilung Finanzen

Ripartizione Finanze

19.

Messe Bozen AG

Fiera di Bolzano SpA

Abteilung Wirtschaft

Ripartizione Economia

20.

Autonome Körperschaft Allgemeines Lagerhaus Bozen für die Lagerung von Agrarprodukten in Bozen

Ente Autonomo Magazzini Generali per il deposito di derrate in Bolzano

Abteilung Wirtschaft

Ripartizione Economia

21.

Stilfser Joch GmbH

Passo Stelvio Srl

Abteilung Mobilität

Ripartizione Mobilità

22.

Tunnel Ferroviario del Brennero − Società di Partecipazioni SpA

Abteilung Mobilität

Ripartizione Mobilità

 

 

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