(1) Die strategische Governance obliegt der Landesregierung, die mit der technischen Unterstützung der jeweils fachlich zuständigen Organisationseinheit gemäß Anlage A die Leitungs-, Planungs- und Kontrollfunktionen der beteiligten Gesellschaften wahrnimmt, auch durch den Erlass spezifischer Beschlüsse.
(2) Bei der Ausübung der Befugnisse laut Absatz 1 obliegt der Landesregierung insbesondere: