(1)Die Organisation und Arbeitsweise des Komitees müssen dessen Unabhängigkeit auch gegenüber den Einrichtungen für klinische Prüfungen gewährleisten. Mit „Einrichtungen für klinische Prüfungen“ sind die zu einer Einrichtung des Gesundheitswesens gehörenden betrieblichen Einrichtungen gemeint, die an den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Realisierung, Konzeption oder Durchführung der klinischen Studien oder klinischen Untersuchungen beteiligt sind.
(2) Die Unabhängigkeit des Komitees ist zu gewährleisten:
(3) Die Mitglieder des Komitees, die beim Südtiroler Sanitätsbetrieb angestellt sind, müssen sich bei der Bewertung der klinischen Studien oder klinischen Untersuchungen enthalten, an deren Planung, Durchführung oder Leitung sie beteiligt waren oder sind oder die von der Organisationseinheit des Sanitätsbetriebs durchgeführt werden, der sie angehören.
(4) Die Erklärung laut Absatz 2 Buchstabe b), die jährlich und bei Änderungen zu erneuern ist, wird vom zuständigen Landesamt bewertet und vom Sekretariat des Komitees eingeholt und hinterlegt. Die Erklärung muss auch von den Mitgliedern des technisch-wissenschaftlichen Sekretariats des Komitees abgegeben werden.