(1) Jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt, ist unverzüglich den mit der Durchführungsverordnung festzulegenden Stellen telefonisch und schriftlich zu melden.
(2) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgt durch die Landesregierung.
(3) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung oder der von dieser namhaft gemachten Behörde, erlegte Wölfe binnen 24 Stunden ab der gemäß Absatz 1 erfolgten Meldung zur Verfügung zu stellen.