(1) Vor dem Ergreifen der Ermächtigungen gemäß Artikel 3 sind die Gutachten der Höheren Anstalt für Umweltschutz und Forschung (ISPRA) und der Wildbeobachtungsstelle des Landes mit Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen laut Artikel 3 sowie zur Feststellung der genauen Zahl der Risse durch die Landesverwaltung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) einzuholen.
(2) Bei Dringlichkeit, insbesondere wegen zu erwartender weiterer Schäden und um den zeitlichen Zusammenhang zu den Rissereignissen zu wahren, teilt der Landeshauptmann, mit entsprechender Begründung, das Vorliegen der Dringlichkeit im Zuge des Ansuchens um die Gutachten laut Absatz 1 mit. In diesem Fall kann der Landeshauptmann, sofern in den Anträgen um die Gutachten die Ergreifung der Maßnahme ausdrücklich angekündigt wurde, seine Ermächtigung nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen ab Beantragung der Gutachten auch auf nur eines der beiden Gutachten stützen. 4)