(1) Dieses Gesetz regelt die Ausweisung der Weideschutzgebiete sowie den damit verbundenen Erlass von Ermächtigungsmaßnahmen zur Entnahme, zum Fang oder Töten von Exemplaren der Tierart Canis lupus im Sinne des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 11, und den Erlass von Maßnahmen zur Vorbeugung der Gefahr, die von der genannten Tierart ausgeht.