1. Die Landesverwaltung legt, in Umsetzung des Stellenplanbeschlusses, mit eigener Maßnahme die Anzahl der für die unbefristete Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen fest.
Die unbefristete Aufnahme erfolgt ab Beginn des Schuljahres, welches auf diese Maßnahme folgt, und unterliegt der Voraussetzung, dass das betroffene Personal eine ganzjährige freie Stelle oder eine ganzjährige Ersatzstelle in Teilzeit oder in Vollzeit annimmt.
Der Auftrag muss bereits zum Zeitpunkt der Stellenwahl mindestens 210 Tage umfassen, damit er als ganzjährig gilt.
Die Wahl einer Stelle, welche die vorgesehenen Voraussetzungen für die unbefristete Aufnahme nicht erfüllt, behindert nicht die unbefristete Aufnahme der in der Rangordnung nachgereihten Personen.
2. Das Personal, das die Voraussetzungen für die unbefristete Aufnahme erfüllt, wählt bei der Stellenwahl in jedem Fall vor den anderen Personen in der Rangordnung für die befristete Aufnahme. Dies gilt auch gegenüber den Personen mit der Position „Aufschub“, die gegebenenfalls in der Rangordnung für die befristete Aufnahme eine günstigere Position aufweisen.
3. Die Umwandlung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat keine Auswirkung auf die laufende didaktische Kontinuität.