(1) Die Autonome Provinz Bozen ergreift in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche für die Datenverarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau zum Schutz der personenbezogenen Daten der im Verzeichnis eingetragenen Personen, unter Berücksichtigung des Kontextes, der spezifischen Zwecke der Verarbeitung, der Art der verarbeiteten personenbezogenen Daten, der Kategorien der betroffenen Personen sowie des Risikos unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit und Schwere der Beeinträchtigung der Rechte der betroffenen Personen zu gewährleisten.
(2) Die Autonome Provinz Bozen behält sich das Recht vor, ein Anwendungsprogramm für die Bereitstellung des Verzeichnisses im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 zu verwenden. In diesem Fall werden die von diesem Anwendungsprogramm benutzten technischen Maßnahmen zur Sicherung der personenbezogenen Daten angewendet.