(1) Für die Autonome Provinz Bozen als Verantwortliche für die Datenverarbeitung sind die Vorgänge zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erstellung und Verwaltung des Verzeichnisses und zur Überprüfung der bei der Eintragung abgegebenen Ersatzerklärungen rechtmäßig, da sie der Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Zwecke im Zusammenhang mit der Förderung der Sachwalterschaft dienen, wie in Artikel 5 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2018, Nr. 12, in geltender Fassung, und in Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, vorgesehen.