1. In folgenden Fällen zählen für die Berechnung des Viehbesatzes die Tiere nicht zum landwirtschaftlichen Unternehmen, in dem sie stehen, sondern zum Herkunftsunternehmen:
a) zeitweilige Verlegung der Tiere auf Grund eines Neubaus oder eines Umbaues des Stalles, belegt mit entsprechendem Baurechtstitel;
b) zeitweilige Verlegung der Tiere aufgrund von Schäden am Stallgebäude bedingt durch höhere Gewalt (Brandfall oder Unwetterereignis) oder durch eine mit ärztlichem Attest bestätigte Arbeitsunfähigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmers.
2. Auf begründeten Antrag wird diese Ausnahmeregelung der Viehbesatzberechnung für höchstens 12 Monate genehmigt und kann in begründeten Fällen um höchstens weitere 12 Monate verlängert werden.
3. Werden während der Zeit der Ausnahmeregelung das Fehlen der Voraussetzungen oder falsche oder unwahre Erklärungen festgestellt, so wird diese widerrufen.