1. Nicht beihilfefähig sind:
a) neue Bewässerungsanlagen,
b) das betriebliche Bewässerungsnetz für Obst- und Weinbaukulturen sowie Tiefbrunnen und Pumpstationen für einzelne landwirtschaftliche Unternehmen,
c) ordentliche Instandhaltungsarbeiten.
2. Außer in Fällen höherer Gewalt ist die Förderung von Vorhaben, für die in den letzten zehn Jahren Beihilfen gewährt wurden, nicht zulässig.