1. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe erfolgt nach Vorlage des entsprechenden Antrags, und der mit einem Zahlungsnachweis versehenen Rechnungen.
2. Für bauliche Vorhaben laut Artikel 4 Absatz 1, Buchstabe a, können als Alternative zu den Unterlagen laut Absatz 1 dieses Artikels eine pauschale Abrechnung auf der Grundlage von Einheitspreisen sowie eine Erklärung einer befähigten Freiberuflerin/eines befähigten Freiberuflers über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten auf der Grundlage des Endstandes der Arbeiten vorgelegt werden.
3. Für bauliche Vorhaben laut Artikel 4, Absatz 1 Buchstabe a, für die eine Eingriffsgenehmigung erforderlich ist, muss für die Endauszahlung die Meldung der Bezugsfertigkeit oder die Bauendemeldung, falls keine Erklärung über die Bezugsfertigkeit erforderlich ist, vorgelegt werden.
4. Der Begünstigte muss die getätigten Ausgaben bis zum Ende des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt oder auf die Anlastung der Ausgabe, falls diese später erfolgt, abrechnen. Verstreicht diese oder die eventuell festgesetzte frühere Frist und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden des Begünstigten nicht erfolgt, so wird die Beihilfe widerrufen.