1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien werden gewährt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung den erfolgreichen Abschluss eines Imkergrundkurses oder eine mindestens dreijährige Imkertätigkeit nachweisen kann, und die Bienenvölker in der autonomen Provinz Bozen gehalten wurden. Für die Förderung von Bienenständen, Lager- und Schleuderräumen muss die Antragstellerin/der Antragsteller außerdem die Haltung und Meldung von mindestens 10 Bienenvölkern in den zwei Jahren vor der Antragstellung nachweisen. Die Überprüfung der Ausübung der Imkertätigkeit und der Anzahl der Bienenvölker erfolgt über die Jahresmeldungen in der nationalen Bienendatenbank.
2. Für die Förderung von Bienenständen und Lehrbienenständen wird vorausgesetzt, dass seit der Gewährung der letzten entsprechenden Förderung mindestens 10 Jahre vergangen sind; davon ausgenommen sind Brandfälle und Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse.
3. Wenn die beihilfefähigen Vorhaben in Gebäuden oder auf Flächen verwirklicht werden, so müssen diese im Eigentum der Antragstellerin/des Antragstellers sein oder es muss die Verfügbarkeit mittels eines bestehenden Miet- oder Pachtvertrages für die Mindestdauer der Zweckbestimmung laut Art. 13 Absatz 1, nachgewiesen werden.