1. Der Antragsteller ist verpflichtet, bei Gewährung des Beitrags die Zweckbestimmung der geförderten Investition für mindestens fünf Jahre ab der Endauszahlung beizubehalten.
2. Wird die Zweckbestimmung für den vorgeschriebenen Zeitraum nicht beibehalten, so wird – außer in Fällen höherer Gewalt – jener Teil des Beitrags widerrufen, welcher der Restdauer des fünfjährigen Zeitraums entspricht. Die Restdauer entspricht dem Zeitraum zwischen der Feststellung des Vorliegens der Widerrufsgründe und dem Ablauf der Frist laut Absatz 1. Der entsprechende Betrag ist zusammen mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen, welche ab dem Datum der Endauszahlung berechnet werden.