1. Die Höhe der Beihilfe kann bis zu 100% der zur Förderung der in Artikel 3 angeführten Maßnahmen und Dienste zugelassenen Ausgaben betragen.
2. Bei Beratungsdiensten laut Artikel 5 ist der Beihilfebetrag auf 2.000 Euro im Jahr für die Beratung eines einzigen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Begünstigten durch den Dienstleister begrenzt und darf 25.000 Euro je Dreijahreszeitraum nicht überschreiten.
3. Stehen im betroffenen Haushaltsjahr nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, um den Organisationen die Beihilfen bis zum obgenannten Höchstausmaß zu gewähren, werden die Beihilfen zu deren Gunsten verhältnismäßig gekürzt, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass im Falle neuer Verfügbarkeit von Finanzmitteln im betroffenen Haushaltsjahr auf diese zurückgegriffen werden kann.