1. Bei Maßnahmen in Zusammenhang mit Wissensaustausch sind folgende Kosten zugelassen:
a) Kosten für die Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen und Workshops);
b) Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmenden.
2. Bei Informationsmaßnahmen sind folgende Kosten zugelassen:
a) Kosten für die Veranstaltung von Tagungen, Seminaren, Wettbewerben, Ausstellungen, Lehrschauen, Lehrfahrten, Betriebsbesuchen und Ähnliches;
b) Kosten für Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Informationsmaßnahmen angekündigt werden;
c) Kosten für Veröffentlichungen von Sachinformationen in Print- und elektronischen Medien oder Websites;
d) Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 sowie über generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.