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Beschluss vom 30. Dezember 2022, Nr. 1032
Richtlinien für die Förderung von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sowie Beratungs- und Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Unternehmen

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1. die beiliegenden Richtlinien für die Förderung von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sowie Beratungs- und Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Unternehmen, welche wesentlicher Bestandteil dieses Beschlusses sind, zu genehmigen;

2. für Beihilfeanträge, die im Sinne der vorher geltenden Beihilferegelung vor dem 31. Dezember 2022 beim zuständigen Amt eingereicht worden sind, finden beiliegende Richtlinien Anwendung.

Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Genehmigung dieser Beihilferegelung wird der Europäischen Kommission die Kurzbeschreibung in dem in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelung einschließlich möglicher Änderungen bietet, übermittelt.

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) des Regionalgesetzes vom 19. Juni 2009, Nr.2, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht, da die entsprechende Maßnahme an die Allgemeinheit gerichtet ist.

Anlage

Richtlinien für die Förderung von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sowie Beratungs- und Vertretungsdiensten für landwirtschaftliche Unternehmen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben j), o) und p) des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1998, Nr. 11, in geltender Fassung, die Modalitäten für die Gewährung von Beihilfen für Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen sowie Beratungs- und Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Unternehmen. Die Beihilfen erfüllen alle Voraussetzungen des Kapitels I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 der Kommission vom 14.12.2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, veröffentlicht im ABl. L 327 vom 21.12.2022. Die obgenannten Beihilfen erfüllen zudem die Voraussetzungen für die in den Artikeln 21, 22 und 23 dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfearten und sind von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Die Beihilfen laut diesen Richtlinien werden Erzeugergruppierungen und sonstigen Organisationen – in der Folge „Organisationen“ genannt – gewährt, welche die in Artikel 3 aufgelisteten Maßnahmen und Dienste in Form von Sachleistungen zugunsten Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) erbringen, die im Agrarsektor, d.h. in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, und einen operativen Sitz in der autonomen Provinz Bozen haben.

Art. 3
Zugelassene Maßnahmen und Dienste

1. Zur Finanzierung zugelassen sind die nachfolgend angeführten Maßnahmen und Dienste:

a) Wissensaustausch;

b) Informationsmaßnahmen;

c) Beratungsdienste;

d) Vertretungsdienste.

Art. 4
Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen

1. Bei Maßnahmen in Zusammenhang mit Wissensaustausch sind folgende Kosten zugelassen:

a) Kosten für die Veranstaltung von Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen und Workshops);

b) Kosten für Reise und Aufenthalt sowie Tagegelder für die Teilnehmenden.

2. Bei Informationsmaßnahmen sind folgende Kosten zugelassen:

a) Kosten für die Veranstaltung von Tagungen, Seminaren, Wettbewerben, Ausstellungen, Lehrschauen, Lehrfahrten, Betriebsbesuchen und Ähnliches;

b) Kosten für Veröffentlichungen und Websites, mit denen die Informationsmaßnahmen angekündigt werden;

c) Kosten für Veröffentlichungen von Sachinformationen in Print- und elektronischen Medien oder Websites;

d) Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen über Qualitätsregelungen laut Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 sowie über generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.

Art. 5
Beratungsdienste

1. Bei Beratungsdiensten sind Kosten für Beratungsleistungen laut den nachfolgenden Absätzen 4 und 5 zugunsten Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) zugelassen, die im Agrarsektor, d.h. in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

2. Die Kosten für routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung und Werbung sind von der Beihilfe ausgeschlossen.

3. Die Beihilfen werden gewährt, um Unternehmen, die im Agrarsektor tätig sind, sowie Junglandwirtinnen und Junglandwirten die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zu erleichtern.

4. Die Beratung muss mit mindestens einem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:

a) Verpflichtungen, die sich aus den einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und den GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 ergeben;

b) die von den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG, der Richtlinie 92/43/EWG, der Richtlinie 2009/147/EG, der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

c) landwirtschaftliche Praktiken, die die Entstehung antimikrobieller Resistenzen gemäß der Mitteilung „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ verhindern;

d) Risikoprävention und Risikomanagement;

e) Modernisierung, Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Integration des Sektors, Ausrichtung auf den Markt und Förderung von Unternehmertum und Innovation, insbesondere bei der Vorbereitung und Durchführung von Projekten operationeller EIP-Gruppen;

f) digitale Technologien in der Landwirtschaft gemäß Artikel 114 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115;

g) nachhaltige Bewirtschaftung von Nährstoffen sowie spätestens ab 2024 die Verwendung des Betriebsnachhaltigkeitsinstruments für Nährstoffe gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115;

h) Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und soziale Fürsorge in landwirtschaftlichen Gemeinschaften;

i) nachhaltige Erzeugung von Futtermitteln, Bewertung von Futtermitteln in Bezug auf Nährstoffgehalt und Futterwerte, Dokumentation, Planung und Kontrolle der bedarfsbasierten Fütterung von Nutztieren.

5. Die Beratung kann sich auch auf andere als die im vorhergehenden Absatz 4 genannten Fragen, nämlich auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich Aspekten der Wettbewerbsfähigkeit, erstrecken. Dies kann Beratung über die Entwicklung kurzer Versorgungsketten, den ökologischen/biologischen Landbau, Energieeinsparungen, nachhaltige Energie, Energieeffizienz und die Erzeugung und Nutzung erneuerbarer Energien für die Landwirtschaft, die Steigerung der biologischen Vielfalt oder der Biodiversitätsleistung und die gesundheitlichen Aspekte der Tierhaltung umfassen.

Art. 6
Vertretungsdienste

1. Diese Beihilfen können zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung eines Landwirts oder einer Landwirtin, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bzw. einer landwirtschaftlichen Arbeitnehmerin gewährt werden, und zwar:

a) bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes und schwerer Erkrankung einer ebenfalls dort wohnhaften Person, die rund um die Uhr gepflegt werden muss sowie

b) im Todesfalle.

2. Die Dauer der Vertretung ist auf insgesamt drei Monate und maximal 480 Stunden pro Jahr und Beihilfeempfänger begrenzt.

3. Die Höchstbeträge der beihilfefähigen Kosten für Vertretungsdienste werden auf der Grundlage des jährlich von der Fachkommission laut Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, genehmigten Preisverzeichnisses für Arbeiten im Bereich Land- und Forstwirtschaft berechnet.

Art. 7
Höhe der Beihilfen

1. Die Höhe der Beihilfe kann bis zu 100% der zur Förderung der in Artikel 3 angeführten Maßnahmen und Dienste zugelassenen Ausgaben betragen.

2. Bei Beratungsdiensten laut Artikel 5 ist der Beihilfebetrag auf 2.000 Euro im Jahr für die Beratung eines einzigen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Begünstigten durch den Dienstleister begrenzt und darf 25.000 Euro je Dreijahreszeitraum nicht überschreiten.

3. Stehen im betroffenen Haushaltsjahr nicht ausreichend Mittel zur Verfügung, um den Organisationen die Beihilfen bis zum obgenannten Höchstausmaß zu gewähren, werden die Beihilfen zu deren Gunsten verhältnismäßig gekürzt, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass im Falle neuer Verfügbarkeit von Finanzmitteln im betroffenen Haushaltsjahr auf diese zurückgegriffen werden kann.

Art. 8
Allgemeine Voraussetzungen

1. Die Mitgliedschaft in den Organisationen laut Artikel 2 darf keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der in Artikel 3 aufgelisteten Maßnahmen und Dienste sein.

2. Die Beihilfen werden dem Anbieter der Maßnahmen und Dienste laut Artikel 3 gezahlt. Die Beihilfen dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen.

3. Die etwaigen Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der Organisationen laut Artikel 2 sind bei den Maßnahmen und Diensten laut Artikel 3 Buchstaben a), b) und c) auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

4. Die Anbieter von Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen laut Artikel 4 müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen.

5. Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten laut Artikel 5 müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen.

6. Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten unparteiisch sein und sich in keinem Interessenkonflikt befinden.

7. Der Wissensaustausch und die Informationsmaßnahmen laut Artikel 4 sowie die Beratungsdienste laut Artikel 5 sind im Einklang mit der Beschreibung des im GAP-Strategieplan enthaltenen Systems für Wissen und Innovation in der Landwirtschaft (AKIS).

Art. 9
Antragstellung

1. Die Beihilfeanträge müssen zusammen mit einem Kostenvoranschlag für die geplanten Tätigkeiten bis zum 30. November des dem Bezugsjahr vorausgehenden Jahres bei der Landesabteilung Landwirtschaft eingereicht werden.

2. In begründeten Ausnahmefällen können die Anträge auch nach diesem Zeitpunkt, aber jedenfalls vor Beginn der Tätigkeiten oder der Durchführung der Dienste eingereicht werden.

3. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a) Name und Größe der Organisation;

b) Beschreibung und Angabe des Beginns und des Abschlusses der Maßnahmen und Dienste;

c) Standort der Maßnahmen oder der Dienste;

d) Aufstellung der beihilfefähigen Ausgaben;

e) Höhe der für die Maßnahmen bzw. die Dienste benötigten öffentlichen Finanzierung.

Art. 10
Bearbeitung und Genehmigung

1. Das zuständige Amt bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde und teilt auch den für das eingereichte Vorhaben erstellten einheitlichen Projektkode (CUP), welcher auf sämtlichen für die Abrechnung vorgelegten Ausgabenbelegen laut Artikel 12 aufscheinen muss, mit.

2. Unvollständige Anträge oder Anträge, die nicht alle Voraussetzungen laut Artikel 8 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte Anträge werden von Amts wegen archiviert.

3. Nach Überprüfung der Zulässigkeit und Angemessenheit der in den eingereichten Anträgen veranschlagten Ausgaben werden die Beihilfeanträge genehmigt und zur Förderung zugelassen.

Art. 11
Vorschuss

1. Die Antragsteller können die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von 50% der auf der Grundlage des Kostenvoranschlages gewährten Beihilfe beantragen.

Art. 12
Auszahlung der Beihilfe

1. Die gewährte Beihilfe oder der Restbetrag, falls ein Vorschuss ausbezahlt wurde, wird nach Vorlage des entsprechenden Antrages ausgezahlt. Diesem sind folgende Unterlagen beizulegen:

- Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin der jeweiligen Organisation, dass die Tätigkeiten gemäß Beihilfeantrag vollständig oder teilweise durchgeführt wurden;

- ordnungsgemäß quittierte Ausgabenbelege, versehen mit der entsprechenden Aufstellung.

2. Die Ausgabenbelege

a) müssen auf den Namen der Antrag stellenden Organisation lauten;

b) dürfen sich nur auf die Ausgaben beziehen, die im Kostenvoranschlag vorgesehen sind, der mit dem Beihilfeantrag vorgelegt wurde;

c) müssen den Gesamtbetrag der anerkannten Kosten decken.

3. Liegen die tatsächlich bestrittenen Ausgaben unter den anerkannten Kosten, wird die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben erneut berechnet, wobei der genehmigte Prozentsatz angewandt wird.

Art. 13
Widerruf

1. Wird bei der Überprüfung der Belege, die für die Auszahlung der Beihilfe oder des Restbetrages im Falle einer Vorschusszahlung vorgelegt wurden, festgestellt, dass die Gewährungsvoraussetzungen in Bezug auf einzelne Ausgaben im entsprechenden Zeitraum nicht bestehen, so wird jener Teil der gewährten Beihilfe widerrufen, der diesen Ausgaben entspricht, und die Beihilfe wird verhältnismäßig gekürzt. Bereits ausgezahlte Beträge sind zuzüglich der ab Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückzuerstatten.

2. Wurde ein Vorschuss ausgezahlt und die Beihilfe gemäß Absatz 1 mehr gekürzt als der Restbetrag ausmacht, so muss der Begünstigte die Summe, die dem Teil des Vorschusses entspricht und auf die sich die Kürzung der Beihilfe auswirkt, zuzüglich der ab deren Auszahlung anfallenden gesetzlichen Zinsen rückerstatten.

3. Im Falle falscher oder unwahrer Erklärungen im Beihilfeantrag oder in jedem anderen für den Erhalt der Beihilfe vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall vorenthaltener notwendiger Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 14
Kontrollen

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden jährlich stichprobenartige Kontrollen im Ausmaß von mindestens sechs Prozent der geförderten Anträge durchgeführt.

2. Die Auswahl der stichprobenartig zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Los nach dem Zufallsprinzip durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Landwirtschaft oder einer stellvertretenden Person, aus dem Direktor/der Direktorin des Amtes, das für die Auszahlung der Beihilfe zuständig ist, und aus einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst.

3. Die Verwaltungs- und die Vor-Ort-Kontrollen werden von Beamten/Beamtinnen der Landesabteilung Landwirtschaft durchgeführt, die das entsprechende Erhebungsprotokoll verfassen.

4. Im Fall von festgestellten Unregelmäßigkeiten werden, die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen verhängt.

Art. 15
Kumulierung

1. Die Kumulierung der Beihilfen laut diesen Richtlinien mit anderen Beihilfen oder Staatsbeihilfen erfolgt im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.

Art. 16
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Beihilfen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen und Programmen des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel.

Art. 17
Berichterstattung

1. Innerhalb 20 Arbeitstagen nach Genehmigung dieser Beihilferegelung wird der Europäischen Kommission die Kurzbeschreibung in dem in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 festgelegten Standardformat zusammen mit einem Link, der Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelung einschließlich möglicher Änderungen bietet, übermittelt.

Art. 18
Geltungsdauer

1. Die Beihilferegelung laut diesen Richtlinien gilt bis zum 31. Dezember 2029.

 

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