(1) Für die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender Ebene wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2023-2025 die Höchstausgabe von 104.500.000,00 Euro für das Jahr 2023, die Höchstausgabe von 37.000.000,00 Euro für das Jahr 2024 und die Höchstausgabe von 37.000.000,00 Euro für das Jahr 2025 genehmigt. Von der genehmigten Höchstausgabe in Höhe von 104.500.000,00 Euro für das Jahr 2023 werden 82.500.000,00 Euro als Höchstausgabe für die Auszahlung einer Einmalzahlung vorgesehen, davon 42.000.000,00 Euro für den Inflationsausgleich für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 und für das Jahr 2022 und 40.500.000,00 Euro für die Anzahlung in Bezug auf die Inflation für den Dreijahreszeitraum 2022-2024. Von der genehmigten Höchstausgabe für das Jahr 2024 sowie für das Jahr 2025 werden jeweils 22.000.000,00 Euro für die Folgekosten des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2022-2024 vorgesehen. Diese Beträge sind für die Landesverwaltung und den Südtiroler Sanitätsbetrieb vorgesehen, beinhalten aber nicht die Zuweisungen an die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die Seniorenwohnheime, das Institut für sozialen Wohnbau, das Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran. 3)
(2) Für die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender Ebene bezogen auf Prämien wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2023-2025 die Höchstausgabe von 20.000.000,00 Euro für das Jahr 2023 genehmigt. Dieser Betrag ist für die Landesverwaltung und den Südtiroler Sanitätsbetrieb vorgesehen, beinhaltet aber nicht die Zuweisungen an die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die Seniorenwohnheime, das Institut für sozialen Wohnbau, das Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran.
(3) Für die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender Ebene für die Führungskräfte wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2023-2025 die Höchstausgabe von 12.000.000,00 Euro für das Jahr 2023, die Höchstausgabe von 12.000.000,00 Euro für das Jahr 2024 und die Höchstausgabe von 12.000.000,00 Euro für das Jahr 2025 genehmigt. Diese Beträge sind für die Landesverwaltung und den Südtiroler Sanitätsbetrieb vorgesehen, beinhalten aber nicht die Zuweisungen an die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die Seniorenwohnheime, das Institut für sozialen Wohnbau, das Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran.
(4) Für die Kollektivvertragsverhandlungen für das Personal der Landesverwaltung wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2023-2025 die Höchstausgabe von 2.500.000,00 Euro für das Jahr 2023, die Höchstausgabe von 2.500.000,00 Euro für das Jahr 2024 und die Höchstausgabe von 2.500.000,00 Euro für das Jahr 2025 genehmigt.
(5) Für die Kollektivvertragsverhandlungen im Gesundheitsbereich wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2023-2025 die Höchstausgabe von 21.306.000,00 Euro für das Jahr 2023, die Höchstausgabe von 21.982.000,00 Euro für das Jahr 2024 und die Höchstausgabe von 22.171.000,00 Euro für das Jahr 2025 genehmigt. Von den gesamten jährlichen genehmigten Höchstausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes 2023-2025 entfallen 11.000.000,00 Euro auf den Verhandlungsbereich der sanitären Leiter und Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes und jeweils 10.306.000,00 Euro für das Jahr 2023, 10.982.000,00 Euro für das Jahr 2024 und 11.171.000,00 Euro für das Jahr 2025 auf den Verhandlungsbereich des Personals des Landesgesundheitsdienstes, mit Ausnahme des Personals des leitenden sanitären, Verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches. 4)
(6) Für die Kollektivvertragsverhandlungen für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2023-2025 die Höchstausgabe von 94.000.000,00 Euro für das Jahr 2023, die Höchstausgabe von 29.000.000,00 Euro für das Jahr 2024 und die Höchstausgabe von 29.000.000,00 Euro für das Jahr 2025 genehmigt. Von der genehmigten Höchstausgabe in Höhe von 94.000.000,00 Euro für das Jahr 2023 werden 66.000.000,00 Euro als Höchstausgabe für die Auszahlung einer Einmalzahlung vorgesehen, davon 43.000.000,00 Euro für den Inflationsausgleich für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 und für das Jahr 2022 und 23.000.000,00 Euro für die Anzahlung in Bezug auf die Inflation für den Dreijahreszeitraum 2022-2024. Von der genehmigten Höchstausgabe für das Jahr 2024 und für das Jahr 2025 werden jeweils 21.000.000,00 Euro für die Folgekosten des Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2022-2024 vorgesehen. Die obengenannten genehmigten Höchstausgaben für die Auszahlung einer Einmalzahlung für den Inflationsausgleich 2023 und für die Folgekosten des Kollektivvertrages für den Dreijahreszeitraum 2022-2024 sind auch für die Kollektivvertragsverhandlungen für die Führungskräfte der Schulen staatlicher Art laut Absatz 7 vorgesehen. 5)
(7) Für die Kollektivvertragsverhandlungen für die Führungskräfte der Schulen staatlicher Art wird zu Lasten des Landeshaushaltes 2023-2025 die Höchstausgabe von 610.000,00 Euro für das Jahr 2023, die Höchstausgabe von 360.000,00 Euro für das Jahr 2024 und die Höchstausgabe von 360.000,00 Euro für das Jahr 2025 genehmigt.