(1) Nach Artikel 7/quater des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 7/quinquies (Zahlungsfrist)
1. Für die Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis zu 6 Tonnen, die aufgrund der Nutzlast besteuert werden, wird die Kraftfahrzeugsteuer in einer einzigen Lösung für feste Jahreszeiträume mit Ablauf ab 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober entrichtet.
2. Für die in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeuge erfolgt die erste Zahlung nach der Zulassung oder nach der Wiederaufnahme der Steuerfälligkeit für einen Zeitraum von mehr als acht Monaten und bis zur Fälligkeit der Monate Mai, September oder Jänner, die unmittelbar auf die oben genannten acht Monate folgt.”
(2) Nach Artikel 8 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„8. Die in die Zulassungsbescheinigung bzw. in die einheitliche Zulassungs- und Eigentumsbescheinigung angemerkten Änderungen der technischen Daten oder der Nutzung des Kraftfahrzeuges gelten ab dem Steuerzeitraum, der auf das Änderungsdatum folgt.“
(3) Die in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen finden auf die ab 1. Jänner 2023 laufenden Steuerzeiträume Anwendung.