1. Die Beihilfe wird als Kapitalbeitrag gewährt und beträgt 70 Prozent des vom Amt für Obst- und Weinbau bei der Landesabteilung Landwirtschaft anerkannten Marktwertes der gerodeten Kernobstbäume.
2. Der anerkannte Marktwert ist um etwaige Auszahlungen von Versicherungen oder Mutualitätsfonds zu verringern.
3. Die Bestimung des Marktwertes im Sinne des Absatzes 1 erfolgt mit eigenem Dekret des Direktors des Amtes für Obst- und Weinbau bei der Landesabteilung Landwirtschaft.
4. Die Gesamtsumme der dem/der Antragstellenden gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren - 25.000,00 Euro nicht überschreiten.