1. Keine Beihilfen werden gewährt für
a) Rodungen von Kernobstbäumen, welche nicht gemäß amtlicher Rodungsaufforderung gemäß Dekret des Verantwortlichen des Pflanzenschutzdienstes Nr. 4755/2021 vom 17. März 2021 erfolgt sind,
b) Rodungen von Kernobstbäumen, deren Verluste durch Versicherungen und/oder Mutualitätsfonds vollständig abgedeckt sind,
c) Rodungen von Kernobstbäumen, deren Schädigung oder Befall durch den Feuerbrand (Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.) absichtlich oder fahrlässig verursacht worden ist,
d) Rodungen von Kernobstbäumen deren anerkannter Marktwert laut nachfolgendem Artikel 6, Absatz 1, 5.000,00 Euro nicht überschreitet.