1. Das zuständige Amt überprüft, ob der Antrag zulässig ist und ob er ordnungsgemäß vorgelegt wurde; zudem prüft es die im Antrag enthaltenen Daten und Erklärungen.
2. Im Falle der ordnungsgemäßen Einreichung bestätigt das zuständige Amt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.
3. Unvollständige Anträge oder Anträge, die nicht die Voraussetzungen laut Artikel 3, Absatz 2 erfüllen, müssen innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen ab schriftlicher Aufforderung vervollständigt werden. Nicht fristgerecht vervollständigte und nicht zulässige Anträge werden von Amts wegen archiviert.