(1) Angesichts des plötzlichen Anstiegs der Kosten für die Energieversorgung, sowie des allgemeinen Anstiegs der Material- und Rohstoffpreise ergreift die Autonome Provinz Bozen Maßnahmen, die darauf abzielen, deren Auswirkungen auf Personen, Familien, Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmer sowie öffentliche und private Körperschaften, die Dienste von öffentlichem Interesse führen, zu verringern.
(2) Zur Umsetzung der Zielsetzungen laut Absatz 1 ist die Landesregierung befugt, neue außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen zu Gunsten von Personen, Familien sowie öffentlichen und privaten Körperschaften, die Dienste von öffentlichem Interesse führen, zu ergreifen oder die bestehenden Maßnahmen zu ergänzen.
(3) Zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Zielsetzungen werden die bestehenden Maßnahmen der Autonomen Provinz Bozen zugunsten von Unternehmen und Wirtschaftsteilnehmern im Einklang mit den in der Mitteilung der Europäischen Kommission 2022/C 131 I/01 "Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine" festgelegten Bedingungen gewährt, sofern die mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziele mit denen des oben genannten befristeten Rahmens übereinstimmen und die Autonome Provinz Bozen die erforderliche vorherige Genehmigung der Europäischen Kommission im Rahmen einer Notifizierung der Autonomen Provinz Bozen oder einer Dachnotifizierung des Staates zugunsten der Regionen und autonomen Provinzen einholt. Zu den in diesem Absatz genannten Zwecken wird für die bestehenden Maßnahmen der Autonomen Provinz Bozen durch einen Beschluss der Landesregierung ein neuer Rahmen geschaffen, in dem der Anwendungszeitraum, die angewandte neuen europäische Regelung und die entsprechenden, von der Europäischen Kommission vorgesehenen und genehmigten Vereinbarkeitsvoraussetzungen angegeben werden, auch in Abweichung von den einschlägigen Landesbestimmungen.
(4) Die Verwaltungsmaßnahmen, die zur Umsetzung der Maßnahmen laut diesem Artikel getroffen werden, gelten als endgültige Maßnahmen. Im Falle einer festgestellten unrechtmäßigen Inanspruchnahme wird die auf der Grundlage der genannten Maßnahmen erhaltene wirtschaftliche Vergünstigung jeglicher Art widerrufen und der entsprechende Betrag muss zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Auszahlungsdatum berechnet werden, zurückgezahlt werden.
(5) Die Autonome Provinz Bozen ergreift auch Maßnahmen zur Eindämmung des Energieverbrauchs in seinen Einrichtungen und Gebäuden, einschließlich der Identifizierung innovativer Formen der Arbeitszeitgestaltung mit den Sozialpartnern.
(6) Zur Umsetzung dieses Artikels wird im Landeshaushalt ein eigener Fonds eingerichtet. Die Ausstattung des Fonds beträgt 100.000.000,00 Euro. Die Entnahmen aus dem Fonds werden mit Beschlüssen der Landesregierung verfügt.
(7) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 100.000.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024.