(1) In Artikel 5 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2021, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Wörter: „20.000.000,00 Euro für das Jahr 2022“ durch die Wörter: „24.500.000,00 Euro für das Jahr 2022“ ersetzt.
(2) In Artikel 5 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2021, Nr. 15, werden die Wörter: „4.500.000,00 Euro für das Jahr 2022“ durch die Wörter: „0,00 Euro für das Jahr 2022“ und die Wörter: „für das Jahr 2023 eine Ausgabe von 9.000.000,00 Euro und für das Jahr 2024 eine Ausgabe von 9.000.000,00 Euro“ durch die Wörter: „für das Jahr 2023 eine Ausgabe von 10.800.000,00 Euro und für das Jahr 2024 eine Ausgabe von 10.800.000,00 Euro“ ersetzt.
(3) Die Erhöhung der Ausgabe gemäß Absatz 1 wird durch die von Absatz 2 vorgesehene entsprechende Verringerung der Ausgabe finanziell gedeckt. Die Deckung der Mehrkosten gemäß Absatz 2 für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024.