(1) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 10. August 1995, Nr. 17, in geltender Fassung erhält folgende Fassung:
„Art. 6 (Beiträge für übergemeindliche Radwege und Radrouten)
1. Mit Durchführungsverordnung werden die Körperschaften bestimmt, an welche die Funktionen betreffend die Projektierung, den Bau, die Verwaltung und die Instandhaltung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten delegiert werden können, vorbehaltlich der Möglichkeit des Landes diese Funktionen selbst wahrzunehmen.
2. Die Körperschaften, welche mit Verordnung laut Absatz 1 bestimmt werden, erhalten für den Bau und die außerordentliche Instandhaltung von übergemeindlichen Radwegen und Radrouten Finanzierungen im Ausmaß von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die Höhe der finanziellen Mittel wird jährlich mit dem Abkommen zur Gemeindenfinanzierung festgelegt, vorbehaltlich anderer Finanzierungsmöglichkeiten. Die Landesregierung legt die Richtlinien zur Finanzierung fest. Das Beitragsausmaß von 100 Prozent kann auch rückwirkend auf alle Beitragsansuchen, welche ab Inkrafttreten dieser Richtlinien eingereicht werden, angewandt werden.
3. Die ordentliche Instandhaltung der übergemeindlichen Radwege und Radrouten wird mit einer laufenden Zuweisung an die Körperschaften, welche mit Verordnung laut Absatz 1 bestimmt werden, unterstützt. Die nötigen finanziellen Mittel dafür werden jährlich aus dem Fonds für Lokalfinanzen zur Verfügung gestellt und die entsprechenden Aufteilungsmodalitäten werden im jährlichen Abkommen über die Gemeindenfinanzierung festgelegt.
4. Die Körperschaften, welche mit Verordnung laut Absatz 1 bestimmt werden, verpflichten sich zur Einhaltung der Zweckbindung als Radweg. Mit Verordnung werden die Dauer und die Modalitäten für die Änderung der Zweckbindung geregelt.
5. Für die Zwecke laut Absatz 3 kann die Landesregierung die Körperschaften, welche mit Verordnung laut Absatz 1 bestimmt werden, ermächtigen, sich des Straßendienstes des Landes zu bedienen, unter der Bedingung, dass diese die anfallenden Kosten übernehmen. Erfolgt die Instandhaltung durch einen Straßenbauhof des Landes in Regie, erstatten die betreibenden Körperschaften dem Land nur die Ausgaben für den Ankauf des Materials.“
(2) Die Umsetzung dieses Artikels erfolgt im Rahmen der Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, und in jedem Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten der Finanzen des Landes. Die Finanzierungen und Zuweisungen werden bis zur Erschöpfung der Bereitstellungen im Haushalt gewährt.