(1) Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe y) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„z) die Aufgaben, die die Führung des Landes-Kleinkinderheimes laut Landesgesetz vom 19. Jänner 1976, Nr. 6, in geltender Fassung, betreffen.“
(2) Artikel 11/quater Absatz 6 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„6. Für die Überprüfung und Begutachtung der Projekte zur Verwirklichung von Wohneinrichtungen für die Seniorenbetreuung von Seiten des technischen Landesbeirates laut Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, in geltender Fassung, gibt das für Senioren und Sozialsprengel zuständige Amt ein obligatorisches Gutachten hinsichtlich der Einhaltung der Akkreditierungskriterien und der sozialen Aspekte ab.“
(3) Nach Artikel 37 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„6. Das Landespersonal mit unbefristetem Arbeitsvertrag, das dem Landeskleinkinderheim zugewiesen ist, wird gemäß Artikel 18 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrags vom 12. Februar 2008 vom Betrieb für Sozialdienste Bozen übernommen. Das dem Landeskleinkinderheim zugewiesene Landespersonal mit befristetem Arbeitsvertrag behält das Recht auf die befristete Aufnahme in der Zielkörperschaft bei, beschränkt auf den im individuellen Arbeitsvertrag mit der Herkunftskörperschaft angeführten Zeitraum.”
(4) Die Fristen und Modalitäten für die Umsetzung der von den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Bestimmungen werden von der Landesregierung festgelegt.