(1) Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des aktiven Alterns in Südtirol.
(2) Zielgruppe der Maßnahmen dieses Gesetzes sind angehende Seniorinnen und Senioren sowie Seniorinnen und Senioren, bis ins hohe Alter, mit Wohnsitz in Südtirol, in der Folge als „Seniorinnen und Senioren“ bezeichnet. Insbesondere richtet sich das Gesetz an noch selbständige Personen. Unberührt bleiben die Voraussetzungen in Bezug auf das Alter, die in den einschlägigen Bereichsbestimmungen vorgesehen sind.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: