(1) Die Autonome Provinz Bozen, nachfolgend als Land bezeichnet, unterstützt Seniorinnen und Senioren und schafft geeignete Rahmenbedingungen für das aktive Altern in Südtirol.
(2) Das Land versteht die zunehmende Alterung der Gesellschaft als Chance und fördert die Verbreitung des Wissens, der Erfahrungen und der Werte von Seniorinnen und Senioren.
(3) Im Rahmen einer bereichsübergreifenden Politik des aktiven Alterns und mit Hilfe gezielter Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit, der sozialen Sicherheit, der aktiven Teilnahme und Einbindung der Seniorinnen und Senioren sowie einer angemessenen Sensibilisierungsarbeit, bewahrt und unterstützt das Land die Eigenständigkeit und eine selbstbestimmte Lebensführung der Seniorinnen und Senioren.
(4) Gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 verfolgt das Land mit diesem Gesetz, im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Befugnisse und unter Beachtung der geltenden staatlichen und europäischen Bestimmungen, sowie der internationalen Programme, folgende Ziele: